0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in das SGB II eingefügt worden.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift unverändert geblieben. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift jedoch mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert worden.
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 die Überschrift geändert und Satz 4 aufgehoben.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 1328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift verpflichtete die Agenturen für Arbeit, für die Eingliederungsleistungen wie im Bereich der Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz zu erstellen. Das betraf gleichermaßen die Agenturen für Arbeit mit einem gebildeten Jobcenter nach § 44b wie auch kommunale Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen worden sind, und diese Eingliederungsbilanz zu erstellen und zu veröffentlichen hatten, denn die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger sind von dieser Aufgabe nicht durch § 6b Abs. 1 befreit worden. Für das Kalenderjahr 2011 konnte aufgrund der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1, die eine Weiterführung der getrennten Aufgabenerledigung bis zum 31.12.2011 gestattete, zuletzt noch eine Eingliederungsbilanz einer Agentur für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung in Betracht kommen. Für die Eingliederungsbilanz ist das Jobcenter der gemeinsamen Einrichtung zuständig, weil es die Aufgaben der Agentur für Arbeit in der gemeinsamen Einrichtung wahrnimmt. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit fallen unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Deshalb ordnete das Gesetz an, dass die Agenturen für Arbeit die für die Erstellung der Eingliederungsbilanz verantwortlichen Träger waren.
Rz. 3
Für die Eingliederungsbilanz galt § 11 SGB III über die Eingliederungsbilanzen der Arbeitsförderung entsprechend. Das betraf die Erstellung, die Inhalte, die Vergleichbarkeit, die Erörterung und die Veröffentlichung. § 11 SGB III ist jedoch durch das Bürgergeld-Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben worden. Bei der Aufhebung des § 54 handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 11 SGB III, nach dem die jährliche Eingliederungsbilanz eingestellt wird. Mit der Regelung entfällt die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit zur Erstellung der jährlichen Eingliederungsbilanz; in der Folge führt der Wegfall der Regelung nach der Gesetzesbegründung zur Einsparung von Verwaltungsaufwand. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet demnach bereits vierteljährlich auf Ebene des Bundes, der Länder, der Regionaldirektionen und der Jobcenter detailliert über den Verbleib von geförderten Personen nach einzelnen Maßnahmearten. Dadurch werden nicht nur sofortige Integrationen in Beschäftigung, sondern auch zeitverzögerte Übergänge in Beschäftigung bis zu 18 Monate nach Maßnahmeaustritt sowie Fortschritte in Bezug auf Überwindung der Arbeitslosigkeit, Überwindung der Hilfebedürftigkeit, Eintritt in Folgeförderung sowie kurzfristige Beschäftigungsphasen abgebildet. Eine darüber hinausgehende Messung von Integrationsfortschritten, die objektiv, vergleichbar und manipulationssicher ist, ist anhand der verfügbaren statistischen Daten nicht möglich (unter Hinweis auf den Methodenbericht der Statistik der BA, Mai 2020). Die Wirkung der Leistungen zur Eingliederung kann nur auf Basis von Wirkungsforschung beurteilt werden (§ 55 Abs. 1), nicht allein auf Basis deskriptiver statistischer Vergleiche.