Rz. 2
Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung zu § 40a, der durch dasselbe Gesetz rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2009 in das SGB II eingefügt wurde.
Rz. 3
Abs. 1 soll sicherstellen, dass eine Rückabwicklung von Fällen des § 40a, in denen bereits eine Auszahlung an den Leistungsberechtigten erfolgt ist, ausgeschlossen wird und der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit bzw. des kommunalen Trägers entfällt. Nach der Gesetzesbegründung seien die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Auswertung der Rechtsprechung des BSG seit dem Sommer 2013 überwiegend dazu übergegangen, keine Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen, sondern statt dessen die rückwirkende Zahlung an den Leistungsberechtigten zu erbringen. Dem soll die Übergangsregelung Rechnung tragen.
Rz. 4
Die Übergangsregelung soll nur Fälle betreffen, in denen Sozialleistungsträger aufgrund der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen sind, dass keine Erstattungsansprüche mehr nach dem SGB X bestehen. Bis dahin wurden die Ansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB X durch die Träger der Rentenversicherung erstattet. Die Regelung soll mögliche Gerichtsverfahren mit unklarem Prozessausgang vermeiden. Fälle, in denen bereits eine Auszahlung an die Leistungsberechtigten erfolgt sei, dürfen von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht wieder aufgenommen werden.
Rz. 5
Abs. 2 nimmt Bezug auf die Neuregelungen in § 44g Abs. 1 und 2 durch das 8. SGB II-ÄndG, die am 1.1.2015 in Kraft getreten sind. Die Vorschrift traf zunächst eine Übergangsregelung zum Fortbestand erfolgter Zuweisungen von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b über den 31.12.2014 hinaus. Die Zuweisungen betrafen Beamte und Arbeitnehmer der Träger Bundesagentur für Arbeit, kreisfreie Städte und Landkreise sowie der nach § 6 Abs. 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände.
Rz. 6
Durch § 44g Abs. 1 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung wurden Beamte und Arbeitnehmer, die Aufgaben nach dem SGB II entweder in den Vorgängereinrichtungen der gemeinsamen Einrichtungen, den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F., oder bei getrennter Aufgabenwahrnehmung in den Agenturen für Arbeit und den Kommunen durchgeführt haben, kraft Gesetzes Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen. Stichtag für die Durchführung von Aufgaben war der 31.12.2010, die Zuweisungen kraft Gesetzes erfolgten mit Wirkung zum 1.1.2011. Die Zuweisungen wurden auf die Dauer von 5 Jahren befristet.
Mit den gesetzlichen Zuweisungen wurde gewährleistet, dass den gemeinsamen Einrichtungen beim Übergang von den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. bzw. der Aufgabenerledigung in getrennter Trägerschaft auf die gemeinsamen Einrichtungen als nachfolgende Verwaltungseinheit das Personal zur Verfügung stand, das auch zuvor zuletzt die Aufgaben nach dem SGB II ausgeführt hat.
Abs. 2 Satz 1 greift den Umstand auf, dass die nach § 44g Abs. 1 a. F. erfolgten Zuweisungen kraft Gesetzes bei einer Dauer von 5 Jahren bis zum 31.12.2015 andauern, die Rechtsgrundlage dafür durch Neufassung des Abs. 1 schon zum 1.1.2015 zuvor entfällt und durch eine andere Zuweisungsvorschrift ersetzt wird. Daher bestand im Grundsatz insoweit zunächst ein Regelungsbedarf bis zum 31.12.2015. Andererseits muss eine Vorschrift, die gewährleistet, dass den gemeinsamen Einrichtungen auch über den 31.12.2015 hinaus Personal zur Durchführung des SGB II zur Verfügung steht, deutlich vor dem 1.1.2016 mit Regelungen in Kraft treten, die als gesetzliche Grundlage für Zuweisungen geeignet sind. Daher ist es richtig, dass die Neuregelung des Abs. 1 bereits am 1.1.2015 in Kraft tritt. Abs. 2 Satz 1 a. F. ordnete an, dass die seinerzeit nach § 44g Abs. 1 kraft Gesetzes erfolgten Zuweisungen über den 31.12.2014 hinaus fortgelten. Das sind die Erstzuweisungen von Personal aus den Arbeitsgemeinschaften und den Agenturen und kommunalen Trägern mit getrennter Aufgabenwahrnehmung in die neuen gemeinsamen Einrichtungen. Die Fortgeltung der Zuweisungen ist auf den Ablauf der Frist von 5 Jahren befristet. Bei regelmäßigem Ablauf dauern die Zuweisungen damit bis zum 31.12.2015 an. Für die Zeit ab 1.1.2016 sind Zuweisungen nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 in der ab 1.1.2015 maßgebenden Fassung erforderlich. Durch die gesetzliche Konstruktion haben die Träger damit deutlich mehr als ein Jahr Zeit, um die erforderlichen Zuweisungen vorzubereiten und durchzuführen. Für die rechtliche Konstruktion bedeutet dies, dass es ab dem 1.1.2016 des Abs. 2 Satz 1 nicht mehr bedarf.
Rz. 7
Abs. 2 Satz 2 (ab 1.1.2016 Abs. 2) greift die Fälle auf, in denen keine Erstzuweisung von Tätigkeiten kraft Gesetzes zum 1.1.2011 erfolgt ist, sondern die Träger nach dem 31.12.2010 selbst Beamten oder Arbeitnehmern Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen haben. Für diese Zuweisungen galt nach § 44g Abs. 2 a. F., dass sie im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen...