2.1 Förmliche Entwicklung der Übergangsvorschrift
Rz. 3
Die Vorschrift stellt im Ergebnis die Übergangsregelung aus Art. 33 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wieder her. Damit war in das SGB II eine Vorschrift als § 84 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts) mit demselben Wortlaut eingefügt worden. Dort wurde jedoch durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) mit Wirkung zum 1.7.2022 eine Vorschrift als Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen neu in das SGB II eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurden die Überschrift und der Wortlaut der Vorschrift, die durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) bereits mit Wirkung zum 1.1.2024 verkündet worden sind, durch Art. 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) durch Änderung des § 84 wiederhergestellt. Durch Art. 34 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts wurde die (ursprüngliche) Übergangsregelung ohnehin mit Wirkung zum 1.1.2025 wieder aufgehoben. Die Zwischenregelung zum Leistungsminderungsrecht in § 84 SGB II ist bereits durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben worden.
Rz. 4
Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts regelte also die Einfügung eines § 84 SGB II zum 1.1.2024 bereits, wurde aber sozusagen durch das Sanktionsmoratorium zeitlich vorhergehend überschrieben. Da die Nichtanwendung der Sanktionsvorschriften nur bis zum Ablauf des 31.12.2022 gegolten hat, kann über eine Änderung der Regelung über das Sanktionsmoratorium entsprechend der Einfügung des § 84 im Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts die dortige Regelung wieder hergestellt werden. Der entsprechende Änderungsbefehl wird mit dieser Änderung durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch rechtstechnisch angepasst. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde formalen Anforderungen ohne Änderungen von Wortlaut oder Inhalt Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 20/1881). Zu § 84 wies dieser Kommentar bereits darauf hin, dass in dem Fall, dass dies für das erneute Inkraftsetzen des § 84 zum 1.1.2024 nicht genügen sollte, der Gesetzgeber noch einmal aktiv werden muss.
Rz. 5
Ausgangspunkt für die erneute Korrektur ist Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408). Dort werden zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts die darin geregelten Art. 29, 39 Nr. 2 und Art. 40 aufgehoben. In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass der Änderungsbefehl in Art. 39 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts mit Inkrafttreten zum 1.1.2024 zur Folge habe, dass Personen, die versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, nicht der Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Zur Korrektur des fehlerhaften Änderungsbefehls werde dieser aufgehoben und in Art. 8 dieses Gesetzes neu aufgenommen.
Rz. 6
Zu Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts) wird ausgeführt, dass der Änderungsbefehl in Art. 46 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) mit Inkrafttreten zum 1.1.2025 den in der Begründung zu Art. 14 Nr. 1 beschriebenen Fehler fortsetze. Auch dieser Änderungsbefehl werde zur Korrektur aufgehoben und in Art. 9 des Gesetzes neu aufgenommen. Sodann wird ausgeführt, dass die Änderungsbefehle in den Art. 33 und 34 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den gleichen Gründen aufgehoben würden und die erforderlichen – an die aktuelle Rechtslage angepassten – Änderungsbefehle in Art. 3 bzw. Art. 4 aufgenommen werden. Darin wird § 80 wieder belegt.
Rz. 7
Bei § 80 schließlich handelt sich im Ergebnis um eine Folgeänderung aufgrund des Inkrafttretens des SGB XIV zum 1.1.2024. Die Regelung entspricht der Regelung in Art. 33 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Die erneute Reg...