0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde eine neue Vorschrift als § 80 in das SGB II eingefügt. Das berührt nicht die ursprünglich durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügte und durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wieder mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehobene Vorschrift über das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Durch das die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2024 einfügende Gesetz v. 22.12.2023 ist dieselbe mit Wirkung zum 1.1.2025 auch wieder aufgehoben worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 80 enthält eine Übergangsregelung wegen des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Die Empfänger bestimmter Leistungen sollen diese ungeachtet des Inkrafttretens des Sozialen Entschädigungsrechts und dessen Neuregelungen weiterhin nach dem Recht erhalten, das am Tage vor dem Inkrafttreten des sozialen Entschädigungsrechts, also am 31.12.2023, gegolten hat.
Rz. 2a
Dabei handelt es sich um Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz. Dadurch betroffen sind die Vorschriften über nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11a), die örtliche Zusammenarbeit (§ 18) und die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (§ 44a).
Als Folgeänderung aufgrund des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde die Vorschrift mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufgehoben, weil sie als Übergangsregelung in § 80 nicht mehr benötigt wird.
2 Rechtspraxis
2.1 Förmliche Entwicklung der Übergangsvorschrift
Rz. 3
Die Vorschrift stellt im Ergebnis die Übergangsregelung aus Art. 33 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wieder her. Damit war in das SGB II eine Vorschrift als § 84 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts) mit demselben Wortlaut eingefügt worden. Dort wurde jedoch durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) mit Wirkung zum 1.7.2022 eine Vorschrift als Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen neu in das SGB II eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurden die Überschrift und der Wortlaut der Vorschrift, die durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) bereits mit Wirkung zum 1.1.2024 verkündet worden sind, durch Art. 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) durch Änderung des § 84 wiederhergestellt. Durch Art. 34 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts wurde die (ursprüngliche) Übergangsregelung ohnehin mit Wirkung zum 1.1.2025 wieder aufgehoben. Die Zwischenregelung zum Leistungsminderungsrecht in § 84 SGB II ist bereits durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben worden.
Rz. 4
Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts regelte also die Einfügung eines § 84 SGB II zum 1.1.2024 bereits, wurde aber sozusagen durch das Sanktionsmoratorium zeitlich vorhergehend überschrieben. Da die Nichtanwendung der Sanktionsvorschriften nur bis zum Ablauf des 31.12.2022 gegolten hat, kann über eine Änderung der Regelung über das Sanktionsmoratorium entsprechend der Einfügung des § 84 im Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts die dortige Regelung wieder hergestellt werden. Der entsprechende Änderungsbefehl wird mit dieser Änderung durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch rechtstechnisch angepasst. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde formalen Anforderungen ohne Änderungen von Wortlaut oder Inhalt Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 20/1881). Zu § 84 wies dieser Kommentar bereits darauf hin, dass in dem Fall, dass dies für das erneute Inkraftsetzen des § 84 zum 1.1.2024 nicht genügen sollte, der Gesetzgeber noch einmal aktiv werden muss.
Rz. 5
Ausgangspunkt für die erneute Korrektur ist Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408). Dort werden zur...