0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) mit Wirkung zum 14.12.2020 in das SGB II eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist eine Folge des gesetzgeberischen Versäumnisses, im Zuge der Überführung der Vorschriften über die Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX auch die Verweisungen in § 21 Abs. 4 Satz 1 und § 23 Nr. 2 zum 1.1.2020 entsprechend anzupassen. Sie schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach Maßgabe der Übergangsvorschrift über den 31.12.2019 hinaus den pauschalen Mehrbedarf erhalten. Damit wird auch die weitgehend übliche Verwaltungspraxis auf eine rechtliche Grundlage gestellt.
Abs. 1 trifft die notwendigen Regelungen in Bezug auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4. Abgestellt wird auf leistungsberechtigte Personen mit Behinderungen am 31.12.2019. Bestand an diesem Tag Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1, weil Leistungen der Eingliederungshilfe nach der noch gültigen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezogen wurden, besteht dieser auch ab dem 1.1.2020 weiter, sofern der zugrunde liegende Maßnahmebescheid nicht aus anderen Gründen unwirksam geworden ist. Ebenso darf das Jobcenter den Mehrbedarf nach Abs. 1 Satz 2 auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme gewährt werden (vgl. die identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2).
Abs. 2 trifft die notwendigen Regelungen in Bezug auf die Maßgabe des § 23 Nr. 2 zum Mehrbedarf beim Sozialgeld für Menschen nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Bestand an diesem Tag Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1, weil Leistungen der Eingliederungshilfe nach der noch gültigen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezogen wurden, besteht dieser auch ab dem 1.1.2020 weiter, sofern der zugrunde liegende Maßnahmebescheid nicht aus anderen Gründen unwirksam geworden ist. Ebenso darf das Jobcenter den Mehrbedarf nach Abs. 2 Satz 2 auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme gewährt werden, denn § 23 Nr. 2 erfasst auch die Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 (vgl. auch die identische Regelung in § 23 Nr. 3, die Gesetzesbegründung verweist allein auf diese Vorschrift).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Unterstützungsmaßnahmen zur Teilhabe an Arbeit und an Bildung wurden 2016 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im SGB IX neu geregelt. Wegen der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben verweist § 21 Abs. 4 dementsprechend bereits auf § 49 SGB IX in neuer Fassung. Wegen der Hilfen zur Teilhabe an Bildung wurde der bis zum 31.12.2019 maßgebende § 54 SGB XII mit Wirkung zum 1.1.2020 durch die Neufassung des § 112 SGB IX ersetzt.
Rz. 4
Das BTHG v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) bestimmte in Art. 4 Nr. 1 die Änderung der Verweisung von "§ 33" in "§ 49" SGB IX in § 21 Abs. 4 Satz 1. Dagegen unterblieben Änderungen der Verweisungen auf § 54 SGB XII in § 21 Abs. 4 Satz 1 und § 23 Nr. 2 und 3. Die Änderungen sind am 1.1.2018 in Kraft getreten. Erst mit Wirkung zum 1.1.2020 bestimmte das BTHG das Inkrafttreten des neuen Kapitels 5 des SGB IX (§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung) sowie in Art. 13 Nr. 1e und 19 den Wegfall des § 54 SGB XII. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Verweisungen auf § 54 SGB XII ungültig, insofern war die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Mehrbedarfs weggefallen. Es bestand eine Lücke in der Gesetzgebung.
Rz. 5
Diese Lücke wurde durch das RBEG 2021 geschlossen. Die §§ 21 Abs. 4, 23 Nr. 2 und 3 wurden angepasst, indem jetzt rückwirkend zum 1.1.2020 statt auf § 54 SGB XII nunmehr auf § 112 SGB IX verwiesen wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. a und b RBEG 2021). Dadurch werden rückwirkend alle Fälle legitimiert, in denen der Mehrbedarf neu wegen des Beginns einer Maßnahme und des Beginns einer Übergangszeit anerkannt wurde bzw. nunmehr anzuerkennen ist bzw. für eine Übergangszeit anerkannt wird.
Rz. 6
Die Übergangsregelung des § 83 ist hingegen der Fallgruppe gewidmet, in der zum Jahreswechsel nach 2020 der pauschale Mehrbedarf während der Unterstützungsmaßnahme bereits zustand. Ausdrückliches Ziel der Regelung ist es, diese Personengruppe nicht schlechter zu stellen als die neuen Teilnehmer.
Rz. 7
Vorausgesetzt wird jedoch, dass der zugrunde liegende Maßnahmebescheid für die Unterstützungsmaßnahme noch wirksam ist. Das ist der Fall, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Anerkennung des Mehrbedarfs folgt dem Bescheid für die Unterstützungsmaßnahme. Sollte dieser für eine in 2019 begonnene Maßnahme zum Jahreswechsel nach 2020 noch nicht wirksam gewesen sein, was dann zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geschieht, stellt dies kein Hindernis dar, weil der in 2020 ergangene Bescheid mit seinem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird, also mit Beginn der bewilligten Maß...