Rz. 2
Die Vorschrift regelte zunächst das sog. Sanktionsmoratorium in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für rd. 1 Jahr, beginnend ab 1.7.2022. Ab 1.1.2023 war das Moratorium aber abgelaufen, weil es durch das 12. SGB II-ÄndG aufgehoben wurde. Insoweit ist die Vorschrift in der Neuregelung des Bürgergeldes aufgegangen. Ihr Anwendungsbereich reduziert sich seither auf mögliche Rechtsstreitigkeiten, weil Sanktionen im 2. Halbjahr 2022 (bis zum Ablauf des 31.12.2022) entgegen der Geltung des Sanktionsmoratoriums festgestellt worden sind.
Rz. 2a
Mit Wirkung zum 1.1.2024 erhält die Vorschrift die Überschrift "Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". Inhaltlich bestimmt die Vorschrift dann, dass für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, die Vorschriften in § 11a Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und § 44a Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung darüber hinaus weiterhin gelten.
Rz. 2b
Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts regelte die Einfügung eines § 84 SGB II zum 1.1.2024 bereits, wurde aber sozusagen durch das Sanktionsmoratorium zeitlich vorhergehend überschrieben. Da die Nichtanwendung der Sanktionsvorschriften nur bis zum Ablauf des 31.12.2022 gegolten hat, kann über eine Änderung der Regelung über das Sanktionsmoratorium entsprechend der Einfügung des § 84 im Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts die dortige Regelung wieder hergestellt werden. Der entsprechende Änderungsbefehl wird mit dieser Änderung durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch rechtstechnisch angepasst. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde formalen Anforderungen ohne Änderungen von Wortlaut oder Inhalt Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 20/1881). Sollte dies für das erneute Inkraftsetzen des § 84 zum 1.1.2024 nicht genügen, wird der Gesetzgeber insoweit noch einmal aktiv werden müssen.
Rz. 2c
Abs. 1 regelte die Nichtanwendung des § 31a für 6 Monate ab Inkrafttreten des § 84. Nach der Ausschussbegründung (BT-Drs. 20/1881) sollen die Leistungsminderungen mit der im Koalitionsvertrag vereinbarten Einführung eines Bürgergeldes neu geregelt werden. Die Neuregelung sollte beinhalten, dass Leistungsminderungen bis zu 30 % des maßgebenden Regelbedarfs möglich sind, bei Härtefällen sollten Sachleistungen bis zu einem bestimmten Anteil gewährt werden. Hierbei waren die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 5.11.2019 (1 BvL7/16) zu beachten. Die Nichtanwendung des § 31a bezog sich auf Pflichtverletzungen nach § 31.
Rz. 2d
Abs. 2 bestimmte die Anwendbarkeit des § 32 bis zum Ablauf des 31.12.2022 mit der Maßgabe, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis gemindert werden durften. Ein wiederholtes Meldeversäumnis lag nach Abs. 2 Satz 2 a. F. vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
Rz. 2e
Abs. 3 regelte die Obergrenze für Rechtsfolgen nach Meldversäumnissen ohne wichtigen Grund im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums. Die Minderung nach Abs. 2 war bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.