Rz. 3

Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) wurde ein neuer § 82 in das SGB II eingefügt (später geändert durch das Beschäftigungssicherungsgesetz v. 3.12.2020, BGBl. I S. 2691).

 

Rz. 4

Durch Art. 29 Nr. 1 und 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde als Übergangsregelung ebenfalls ein § 82 in das SGB II eingefügt. Inhaltlich entsprach die Regelung derjenigen, die nunmehr ab 1.1.2024 das Übergangsrecht in § 84 bestimmt.

 

Rz. 5

Wegen der Doppelbelegung des § 82 wurden die Regelungen in Art. 29 Nr. 1 und 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts durch Art. 89 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wieder aufgehoben. Dasselbe Gesetz regelt in Art. 33 mit Wirkung zum 1.1.2024 die Einführung eines neuen § 84 im SGB II (vgl. BT-Drs. 19/27523).

 

Rz. 6

Diese Regelung wird durch Änderung des Art. 33 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts durch das Elfte Gesetz zur Änderung des zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Neufassung der Überschrift und des Wortlautes von § 84 inhaltlich bestätigt. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales waren lediglich formal bedingt.

 

Rz. 7

Die Neufassung war erforderlich, weil durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für den vorausgehenden Zeitraum ab 1.7.2022 (inhaltlich bis zum 1.7.2023 begrenzt) ebenfalls eine Regelung als § 84 in das SGB II eingefügt wurde (das Sanktionsmoratorium).

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