Rz. 25

§ 84 i. d. F. ab 1.1.2024 bestimmt für laufende Fälle des Bezuges von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz eine Weitergeltung der §§ 11a Abs. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 44a Abs. 3 Satz 2 über den 31.12.2023 hinaus.

 

Rz. 26

Die Übergangsregelung ist erforderlich, weil die weitergeltenden Vorschriften durch Art. 29 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zum 1.1.2024 geändert werden:

 

Rz. 27

In Bezug auf die §§ 11a Abs. 1 Nr. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich um Folgeänderungen wegen der Aufhebung des Bundesvertriebenengesetzes und des Inkrafttretens des SGB XIV. § 11a regelt die Nichtberücksichtigung der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen. Auch Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht werden, sind damit nach bisherigem Recht bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Höhe der Anrechnungsfreiheit ist künftig entsprechend der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV zu bestimmen (vgl. BT-Drs. 19/13824). § 18 Abs. 1 Satz 1 regelt die örtliche Zusammenarbeit der Träger, z. B. auch der Leistungsträger nach dem Bundesversorgungsgesetz.

 

Rz. 28

In Bezug auf § 44a Abs. 3 Satz 2 handelt sich um eine Folgeänderung zu Art. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts, in dem die bisherigen Regelungen zur Kriegsopferfürsorge in die Leistungen zur Teilhabe und die Besonderen Leistungen im Einzelfall gegliedert werden. Die Besonderen Leistungen im Einzelfall haben auch weiterhin einen fürsorgerischen Charakter, während bei den Leistungen zur Teilhabe Einkommen und Vermögen nicht eingesetzt werden müssen. Dem fürsorgerischen Charakter der Besonderen Leistungen im Einzelfall wird mit der Änderung Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nach den Gesetzesmaterialien nicht verbunden.

 

Rz. 29

Durch die Übergangsregelung erhalten die betroffenen Personen ihre Leistungen von Ende 2023 nach demselben Recht auch ab 1.1.2024 weiter. Die Leistungsträger müssen die getroffenen Bewilligungsentscheidungen nicht überprüfen und somit auch nicht ändern oder gar aufheben. Nach neuem Recht werden Leistungsansprüche behandelt, die ab dem 1.1.2024 neu entstehen.

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