0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 27.3.2024 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 28.3.2024 in das SGB II eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 86 regelt die Befristung der ebenfalls durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 eingeführten Regelungen der §§ 31a Abs. 7 und 31b Abs. 3. Diese Bestimmungen werden durch die Vorschrift mit Ablauf des 27.3.2026 aufgehoben. Dafür enthält die Regelung keine weiteren Bedingungen oder Vorbehalte.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 86 stellt einen politischen Kompromiss dar, mit dem Anfang 2024 eine Mehrheit des Deutschen Bundestages für strengere Leistungsminderungsvorschriften durch Aufnahme der §§ 31a Abs. 7, 31b Abs. 3 in das SGB II gesichert wurde.
Rz. 4
§ 86 verhindert damit ab dem 28.3.2026 die weitere Anwendung der Neuregelungen in § 31a Abs. 7 und §31b Abs. 3. Das bedeutet, dass ab diesem Tag keine Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 7 unter den weiteren Rahmenbedingen des § 31b Abs. 3 mehr vorgenommen werden dürfen.
Rz. 5
Die Umsetzung des Moratoriums zu Leistungsminderungen nach den §§ 31 ff. ab 1.7.2022 zeigt, dass Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 7, die über den 27.3.2026 hinaus reichen würden, zu befristen sind. Im Ergebnis gibt es 2 Jahre nach dem Inkrafttreten keine Leistungsminderung nach § 31a Abs. 7 mehr, auch nicht für eine Restlaufzeit.
Rz. 6
Dieses Ergebnis lässt sich vor dem Hintergrund rechtfertigen, dass als Konsequenz der ergebnisoffenen Evaluation entweder eine Weitergeltung der Vorschriften beschlossen werden kann, etwa durch Aufhebung des § 86, die dann auch über den 27.3.2026 reichende Leistungsminderungen zuließe. Alternativ bleibt es danach bei der Aufhebung durch § 86, was dann auch vor dem dazugehörigen fachlichen Hintergrund die Befristung der Anwendung rechtfertigt.
Rz. 7
Nach der Gesetzesbegründung in der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses zum "Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung" soll rechtzeitig vor Auslaufen der Befristung der Regelung im Lichte der Evaluationsergebnisse aus der Wirkungsforschung ergebnisoffen eine Entfristung geprüft werden. Die zeitnahe Untersuchung der Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Wirkungen der Arbeitsförderung ist demzufolge nach § 55 Abs. 1 gesetzlich normiert und ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen dieses Auftrages demnach mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) abstimmen, wie die Neuregelungen zum Entzug der Regelleistung bei Arbeitsverweigerung in die laufende Evaluation des Bürgergeldes einbezogen werden können.