2.1.1 Überblick und Einordnung
Rz. 3
Mit Wirkung zum 1.1.2019 ist die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit durch die Bundesregierung der 19. Legislaturperiode ausgeweitet worden. Einerseits ist die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e umgestaltet worden. Zugleich wurde mit § 16i ein neues Förderinstrument in das SGB II eingefügt. Durch beide Instrumente sollen Langzeitarbeitslosen zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden können. Sie unterscheiden sich deutlich, insbesondere im Hinblick auf die vorausgesetzte Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit. Den Instrumenten ist gemeinsam, dass durch die geförderten Arbeitsverhältnisse zwar Sozialversicherungspflicht, nicht aber Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründet wird. Damit können durch diese Arbeitsverhältnisse keine Anwartschaftszeiten für die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld erworben werden. Die Instrumente ergänzen die übrigen speziellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16a bis 16d sowie die §§ 16f bis 16k als Eingliederungsleistungen nach dem SGB II. Darüber hinaus steht den Jobcentern der Instrumentenkoffer nach dem SGB III nach Maßgabe des § 16 zur Verfügung.
Rz. 4
Mit § 16e soll im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes (neben dem neuen Instrument nach § 16i) die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt sowie die Möglichkeiten der Förderung mit Lohnkostenzuschüssen erweitert werden. Wie der Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III soll auch der Lohnkostenzuschuss nach § 16e hauptsächlich als finanzieller Anreiz zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen wirken. Die Vorschrift verzichtet aber bei den Förderungsvoraussetzungen auf den Ausgleich einer bestehenden Minderleistung. Der Lohnkostenzuschuss soll von einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung begleitet werden, durch die die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen zusätzlich weiterentwickelt wird. Ein weiteres Hauptanliegen des Gesetzebers war die einfache und transparente Ausgestaltung des Instrumentes, die es für Arbeitgeber besonders attraktiv machen soll, Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten.
Arbeitgeber, die mit seit mindestens 2 Jahren arbeitslosen Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 2 Jahren begründen, erhalten einen Lohnkostenzuschuss für die ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 75 % im ersten und 50 % im 2. Jahr des Arbeitsverhältnisses. Das Potenzial an arbeitslosen Arbeitnehmern beträgt bis zu 450.000 Personen. Mit den zur Verfügung stehenden Fördergeldern kann allerdings nur ein Bruchteil dieses Personenkreises tatsächlich gefördert werden. Andererseits fehlt es auch an den Möglichkeiten und der Bereitschaft der Arbeitgeber, Arbeitsplätze für diesen Personenkreis in einem solchen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaft des Arbeitgebers als gesetzlich definierter Leistungsempfänger hat zur Folge, dass auch nur er einen Anspruch auf Förderung gegen das Jobcenter geltend machen kann.
Rz. 5
§ 16i ist aus dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt hervorgegangen. Die Vorschrift begünstigt sehr arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Personen, die in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine nicht geförderte Beschäftigung hätten. Der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine nicht geförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleibt zwar für den Gesetzgeber mittel- und langfristiges Ziel. Jedoch wird den betroffenen Personen eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet. Daneben werden eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht. Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit den sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen ab 25 Jahren begründen, werden durch Lohnkostenzuschüsse gefördert. Durch diese Förderung und eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung wird diesem Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine nicht geförderte Beschäftigung hätte, eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine nicht geförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel. Aus diesem Grund werden eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht.
Zur Zielgruppe im Rahmen des § 16i gehören Personen im Alter von mindestens 25 Jahren, die innerhalb der letzten 7 Jahre für mindestens 6 Jahre Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezogen haben und nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig waren. Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse für die ersten 5 Jahre eines Arbeitsverhältnisses mi...