Rz. 10

Abs. 1 definiert als Anforderung an die Förderung das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, das der Förderung mit dem Lohnkostenzuschuss und der begleitenden Betreuung von Arbeitsverhältnissen zugrunde liegen muss. Dafür gilt ohne besondere gesetzliche Regelung aufgrund der allgemeinen Vermittlungsgrundsätze, dass ein Verstoß gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten einer Förderung von vornherein entgegensteht. Auf eine Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit kommt es nicht an. Erwünschter Regelfall, aber keineswegs zwingend auf gesetzlichen Vorschriften beruhend ist dabei ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit tariflichem Arbeitsentgelt. Es scheiden jedoch bereits Arbeitsverhältnisse mit sog. Lohnwucher für eine Förderung aus. Das Jobcenter hat stets auch zu prüfen, ob im Einzelfall ein Teilzeitarbeitsverhältnis geeignet ist, zum Ziel der Überwindung der Hilfebedürftigkeit beizutragen.

Soll ein ausländischer Arbeitnehmer mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber gefördert werden, ist ggf. ein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn keine Freizügigkeit gegeben ist. Nicht gefördert werden andere Dienstverhältnisse als Arbeitsverhältnisse, etwa Werkverträge o. ä. Die Förderung geringfügiger Beschäftigungen ist auch in der gültigen Neufassung mit möglichen 70 Beschäftigungstagen im Jahr ausgeschlossen. Grundsätzlich steht die Förderung von Arbeitsverhältnissen allen Arbeitgebern offen, gleich, ob es sich um privatwirtschaftliche Arbeitgeber, kommunale (gemeinnützige) Arbeitgeber oder Träger von Beschäftigungsmaßnahmen handelt. Die sog. Klebeeffekte sind allerdings nach den Forschungsergebnissen des IAB in privatwirtschaftlichen Unternehmen größer als bei den anderen Arbeitgebern. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Jobcentern schon für die Vorgängerregelung empfohlen, gerade für Personen mit Langzeitarbeitslosigkeit von 4 Jahren und mehr bevorzugt auf strukturell und tätigkeitsbezogen gut geeignete privatwirtschaftliche Unternehmen zuzugehen, um Beschäftigungsmöglichkeiten einzuwerben.

 

Rz. 11

Die volle Arbeitszeit ist die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine vereinbarte Arbeitszeit von weniger als der Hälfte der vollen Arbeitszeit steht einer Förderung nicht entgegen. § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III stellt die Beschäftigung allerdings von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung frei. Damit sollen Fehlanreize und Drehtüreffekte vermieden werden. Die Jobcenter werden aber im Grundsatz sozialversicherungswidrige Arbeitsverhältnisse wie schon nach der Vorgängerregelung nicht fördern. Die gesetzgeberische Motivation der Versicherungsfreiheit von Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen nach § 16e nährt den Verdacht, dass es sich bei der Förderung um ein Instrument in Anlehnung an die Förderung von Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen handelt. Im Übrigen ist der Generalverdacht, die Arbeitsverhältnisse würden zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III eingegangen, nicht zu begründen. Es scheint vielmehr, als wolle der Gesetzgeber das Risiko eines (geringfügig) höheren Beitragssatzes zur Arbeitsförderung vermeiden.

 

Rz. 12

Bei Abweichungen vom Regelfall einer Vollzeitbeschäftigung ist auf in der Person des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegende Merkmale abzustellen. So lassen individuelle Einschränkungen wie Alleinerziehung, Pflege eines Angehörigen oder andere, insbesondere gesundheitliche Umstände, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, eine Förderung stets als gerechtfertigt erscheinen, obwohl der Beschäftigung ein Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von weniger als der vollen Arbeitszeit zugrunde liegt. Bei derartigen, in der Person des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten festgestellten Umständen ist es nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob ein Arbeitsvertrag mit der dem Arbeitslosen maximal möglichen Arbeitszeit geschlossen wurde oder nicht.

 

Rz. 13

Die Jobcenter treffen allein die Förderungsentscheidung im jeweiligen Einzelfall. Die Auswahl des Arbeitnehmers, die betriebliche Integration und die Bestimmung des Tätigkeitsfeldes obliegen dem Arbeitgeber. Dieser kann selbstverständlich die Beratung der Agentur für Arbeit dafür in Anspruch nehmen. Bevorzugt sind Tätigkeitsbereiche mit unterschiedlichen Einsatzfeldern, die einen flexiblen Einsatz des Arbeitnehmers auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen ermöglichen. Dadurch erhöhen sich die Chancen auf eine weitere Beschäftigung nach dem Ende der Förderung.

 

Rz. 14

Die Jobcenter haben darauf zu achten, dass bei Personen, die ohne besondere Erlaubnis oder Genehmigung nicht beschäftigt werden dürfen, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit oder eine Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 SGB III eingeholt werden muss. Kommt eine Erlaubnis oder Genehmigung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, ist eine Förderung von vornherein ausgeschlossen.

 

Rz. 15

Es ist ein Arbeitsvertrag zu schließen, der eine tarifliche oder v...

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