2.3.1 Langzeitarbeitslosigkeit
Rz. 26
Langzeitarbeitslosigkeit richtet sich nach § 18 SGB III. Dort ist Langzeitarbeitslosigkeit als Arbeitslosigkeit von einem Jahr und länger definiert (§ 18 Abs. 1 SGB III). Von größerer Bedeutung für die Förderungsfähigkeit der Eingliederung in Arbeit ist jedoch § 18 Abs. 2 SGB III. Dort sind Sachverhalte geregelt, die Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt lassen, so dass bei Vorliegen dieser Tatbestände die einjährige Frist für Langzeitarbeitslosigkeit bei Wiedereintritt von Arbeitslosigkeit nicht neu zu laufen beginnt. Dazu gehören innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren vor Beginn der Leistung Zeiten einer aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III, wichtiger jedoch Zeiten zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 SGB III), was insbesondere im Hinblick auf die Eingliederungsleistungen nach Abs. 1 Nr. 2 von besonderer Bedeutung ist. Von sozialpolitischer Bedeutung sind Zeiten der Betreuung und Pflege sowie eigener Erkrankung, die ebenfalls im Rahmen des § 18 Abs. 2 SGB III unberücksichtigt bleiben.
Rz. 27
Darüber hinaus bleiben kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit (Zeiten ohne Nachweis), Erwerbstätigkeiten bis zu insgesamt 6 Monaten, Zeiten verschiedener Beschäftigungsverbote, Krankheitszeiten und Zeiten einer Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder einer Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren vor Beginn der Leistung außer Betracht. Im Einzelnen vgl. die Komm. zu § 18 SGB III. Für den Zuschuss zum Arbeitsentgelt kommt es hingegen nicht darauf an, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich arbeitslos i. S. d. § 141 SGB III gemeldet hat und diese Arbeitslosmeldung noch Wirksamkeit entfaltet. Es dürfte genügen, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte jedenfalls während der Betreuungszeit bei dem Jobcenter arbeitsuchend geführt wurde.
Rz. 27a
Für die Arbeitgeber bedeutet die Regelung zu weit gefasste Zielgruppen, zu lange Förderdauern insgesamt und zu hohe und zu lange Arbeitsentgeltzuschüsse. Sie schaffen demnach keine Brücke in den regulären Arbeitsmarkt, sondern führen stattdessen dazu, Personen im sozialen Arbeitsmarkt verharren zu lassen, die gerade bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen könnten. Nachbesserungen bei der Zielgruppe und den Förderkonditionen auch beim neuen § 16i hielten sie für zwingend, um Creaming- und Lock-In-Effekte zu verhindern. Es müsste danach stärker auf Personen mit individuellen Vermittlungshemmnissen fokussiert werden. Eine Schwerpunktsetzung auf Eltern mit kleinen Kindern kommt für die Arbeitgeber in der Neuregelung nicht deutlich genug zum Ausdruck. Insgesamt sind die Regelungen nicht erkennbar aufeinander abgestimmt, sondern inkonsistent bezüglich der Auswahl der Zielgruppe, Förderhöhe und Förderdauer. Hauptintention des Gesetzes ist für die Arbeitgeber, Langzeitarbeitslose möglichst lange in öffentlich geförderter Beschäftigung zu "parken". Obgleich die neuen Förderinstrumente auch privaten Arbeitgebern offenstehen sollen, zielen die Regelungen erkennbar auf Trägerstrukturen und privilegieren diese unangemessen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Förderung nicht verändert, insbesondere auch nicht mit der Bürgergeld-Gesetzgebung, die 2023 umgesetzt wird. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hatte empfohlen,
- eine Bemessung des Förderzuschusses nach tariflichen oder ortsüblichen Bestimmungen (und nicht nur nach dem Mindestlohn) und
- den Verzicht auf die gesetzliche Vorgabe, als Zugangsteuerung lediglich eine Zuweisung der geförderten Personen zu Arbeitgeber/innen zuzulassen.
Äußerst kritisch sieht der SoVD, dass die geförderte Beschäftigung weitgehend im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgen soll. D.h. allen Arbeitgebern steht die Förderung offen. Auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs gibt es keine Einschränkungen. Für den SoVD ist es wichtig, dass mit der Schaffung von öffentlich geförderten Arbeitsplätzen keine regulären Arbeitsplätze verdrängt werden. Daher hat er angeregt, dringend nur solche Arbeitsverhältnisse zu fördern, die eine "zusätzliche" Tätigkeit beinhalten. Die Freie Wohlfahrtspflege hat kritisiert, dass die Bedingungen für eine Förderung nach § 16e stark eingeschränkt werden. Die neu bestimmte Zielgruppe ist nach Auffassung der BAGFW kaum näher am Arbeitsmarkt als diejenigen, die nach dem bisherigen § 16e gefördert werden konnten. Die mindestens 2-jährige Arbeitslosigkeit und das im ersten Jahr verpflichtende Coaching machten deutlich, dass für eine Integration in ungeförderte Beschäftigung bei dieser Gruppe erhebliche Anstrengungen notwendig sind. Eine Gefahr von Mitnahmeeffekten sei daher nicht erkennbar. Die BAGFW plädierte dafür, den Lohnkostenschuss in beiden Jahren bei 75 % zu belassen und auf die Nachbeschäftigungspflicht zu verzichten. Zudem sollte die Möglichkeit begleitender Qualifizierung eröffnet sein, um nachhaltige Entwicklungs- und Beschäftigungsperspektiven für die geförderte...