2.4.1 Förderungsausschluss
Rz. 33
Sind die Förderungsvoraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kommt eine Förderung gleichwohl nicht in Betracht, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 3 Satz 1 vorliegt. Systematisch hätten die Regelungen des Abs. 3 Satz 1 besser im Anschluss an Abs. 1 platziert werden sollen. Der Gesetzgeber verweist auf die schon bestehenden Regelungen in § 92 SGB III und verzichtet damit darauf, ein eigenes Ausschlussrecht für die Förderung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen zu schaffen. Er hat dadurch lediglich 2 Ausschlussgründe formuliert, mit denen er Mitnahmeeffekten begegnen will. Er hat z. B. darauf verzichtet, die Förderung bei einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber auszuschließen, weil er insoweit der Teilhabe am Arbeitsleben Vorrang einräumt. Eine Förderung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn durch die Förderung im Ergebnis keine zusätzliche Beschäftigung erreicht wird oder der Arbeitgeber eine andere Förderung nicht in Anspruch nimmt, um den (höheren) Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu erhalten. Für einen Leistungsausschluss trägt das Jobcenter im Zweifel die Beweislast. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Ausschlusstatbeständen um eine Beweiserleichterung handelt, nicht aber um eine gesetzliche Vermutung.
2.4.1.1 Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses
Rz. 34
Eine Förderung ist nach Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. Eine solche Vermutung ist auf Tatsachen zu stützen. Erforderlich ist zunächst, dass die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses zumindest in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Antrag auf die Förderung nach § 16e festgestellt werden kann. Ist das der Fall, setzt die Vorschrift weiterhin voraus, dass der Arbeitgeber die Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat. Das ist gegeben, wenn er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder auf seine Veranlassung ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist. Dies ist im Zweifel von Amts wegen festzustellen. Dabei muss unter Umständen auf den wirklichen Willen der betroffenen Arbeitsvertragsparteien abgestellt werden. Die Jobcenter haben insbesondere zu prüfen, ob z. B. eine abgesprochene oder provozierte Arbeitnehmerkündigung vorliegt. Es genügt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber den entscheidenden Anstoß für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
Rz. 35
Eine Kündigung des anderen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer schließt eine arbeitgeberseitige Veranlassung nicht aus. Eine solche Feststellung muss jedoch hinreichend mit Indizien, denen Tatsachen zugrunde liegen, und insbesondere einer entsprechenden schriftlichen, plausiblen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers belegt werden können, um eine Vermutung i. S. d. Vorschrift mit Erfolg aufstellen zu können. Praktische Anwendungsfälle für die Veranlassung der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses zeigen Mobbing oder auch ein Abfindungsversprechen als Sachverhalte, die eine Vermutung begründen können. Das schließt eine konkrete Absprache nicht aus, weil eine win-win-Beziehung hergestellt werden kann (z. B. durch eine geringe Abfindung, die sich gegen die zukünftige Lohnsubvention rechnet).
Rz. 36
Weiterhin ist Voraussetzung für eine Vermutung entsprechend § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, dass der Arbeitgeber die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. Die Vermutung muss objektiv auf der Hand liegen, sodass ein vernünftig denkender, sachkundiger Mensch sie erkennen würde. Die Beendigung muss also kausal auf diesem Vorhaben beruhen. Das ist ggf. anhand der Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und des tatsächlichen Geschehensablaufs zu prüfen. Dabei ist der wirkliche Wille der Vertragspartner maßgebend. Die Jobcenter müssen die Kausalität nicht streng beweisen, doch muss diese aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen für einen verständigen Dritten eben naheliegen. Das ist von vornherein nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen zur Kündigung berechtigt war. Eine Klage des Arbeitnehmers gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung kann hingegen ein Indiz für einen Sachverhalt nach Abs. 3 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sein.
Rz. 37
Der Arbeitgeber hat die schon in der gesetzlichen Formulierung gegebene Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen. Dazu muss er die maßgebenden Tatsachen darzulegen und nach Möglichkeit nachweisen. Das Jobcenter wird dadurch von seiner Amtsermittlungspflicht nicht entbunden. Es muss also ggf. den Sachverhalt, der zur Vermutung nach Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III geführt hat, weiter aufzuklären. Letztlich bleibt es dafür darlegungs- und nachweispflichtig, soweit es sich auf die Vermutung berufen will.
Rz. 38
Stellt sich erst nach Beginn einer Förderung heraus, dass ein (anderes) Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist oder...