Rz. 1
Das Fünfte Kapitel enthält die Regelungen zur Finanzierung der Leistungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Aufsichtsrecht und das Konzept des Gesetzgebers zur "Unternehmensüberwachung". Die Regelung wird seit Jahren dazu genutzt, über die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung Kommunen Finanzmittel für spezielle Leistungen und im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen bereitzustellen.
Rz. 2
Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe als eines der wichtigsten Projekte im Programm "Agenda 2010" der Bundesregierung in der 15. Legislaturperiode stand von vornherein unter dem Stern der Ausgestaltung der Finanzierung. Im Mittelpunkt stand ein Versprechen der Bundesregierung, die Kommunen durch die Zusammenlegung um mindestens 2,5 Mrd. EUR jährlich zu entlasten. Diese Komponente, verknüpft mit den Machtverhältnissen im Bundesrat zugunsten der damaligen Opposition und dem Bestreben der Länder, dem Bund Kompetenzen zu entziehen, bedeutete eine Arbeitsgrundlage, die klaren und eindeutigen Lösungen entgegenstand und auf politisch motivierte Kompromisse hinauslaufen musste.
Rz. 3
Der durch die Bundesregierung vertretene Bund musste finanzielle Zugeständnisse machen, um die vor dem politischen Aus stehende Zusammenlegung zu retten, die durch die Mehrheit im Bundesrat vertretene Opposition konnte die zum wichtigsten Reformprojekt der Legislaturperiode hochstilisierte "Hartz IV"-Gesetzgebung nicht ohne Verlust der eigenen Glaubwürdigkeit scheitern lassen. Das gesamte Gesetzgebungsverfahren auch zum Ergänzungsgesetz für kommunale Optionen war von gegenseitigem Misstrauen der Parlamentarier geprägt.
Rz. 4
Die Finanzierungsregelungen können knapp zusammengefasst werden: Die Grundsicherung wird aus Bundesmitteln finanziert, kommunale Leistungen (sozialintegrative Leistungen, Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bildungs- und Teilhabeleistungen) werden unter ständiger Überprüfung so weit übernommen, dass die finanziellen Versprechungen des Bundes im Gewand neuer Regelungen in § 46 tatsächlich eingelöst werden. Dafür gilt seit 2011 ein Wert, der als Basis gesetzlich festgelegt und durch einen (ab 2014 verordneten und nachträglich abänderbaren) Erhöhungsbetrag ergänzt wird. Dieser wiederum wird im Zuge der Unterstützung der Kommunen durch den Bund bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen sowie für kommunale Investitionen wiederholt befristet aufgestockt. Die finanzielle Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit ist an der Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung zunächst ab 2008 neu geregelt worden. Der Bund konnte statt des Aussteuerungsbetrages ab dem 1.1.2008 einen Eingliederungsbeitrag aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen. Die Bundesagentur für Arbeit war gesetzlich verpflichtet, sich an den Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie an den Verwaltungskosten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 6 b Abs. 2 i. H. v. 50 % zu beteiligen. Dieser Beitrag belief sich auf rund 5 Mrd. EUR. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten der Langzeitarbeitslosigkeit knüpfte der Gesetzgeber daran, dass diese schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht hatte. Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei die Bundesagentur für Arbeit bei den Ausgaben für Eingliederung und Verwaltung in Milliardenhöhe entlastet worden. Bei einer Nettobetrachtung würden Beitragsmittel des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit durch den Eingliederungsbeitrag nicht in Anspruch genommen. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung überschreite ohne die Neuregelung den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag deutlich. Mit dem Eingliederungsbeitrag werde die Bundesagentur für Arbeit an einer positiven Entwicklung der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt beteiligt. Durch frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung konnte die Bundesagentur für Arbeit Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindern. Die jeweils in der Folge sinkenden Aufwendungen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten minderten den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag. Mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags erhielt der Verwaltungsrat keine Mitspracherechte bei den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II. Gemäß § 371 Abs. 4 SGB III wird die Bundesagentur für Arbeit ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt. Die Eingliederung und Verwaltung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterliegen gemäß § 47 Abs. 1 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Eine Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG ...