Rz. 1
Das Vierte Kapitel enthält die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Ein eigener Abschnitt ist Vorschriften gewidmet, die das gemeinsame Vorgehen der kreisfreien Städte und Kreise sowie der Agenturen für Arbeit regeln.
Rz. 1a
Eine gesetzlich vermutete Bevollmächtigung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Das BSG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine flankierende Verfahrensregelung in das Gesetz aufzunehmen, um zu verhindern, dass die Verwaltung sich an jeden Einzelnen wenden muss. Dem ist der Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen. Für die Verwaltung der Grundsicherung wirkt sich der Umstand, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gleichwohl einen individuellen Anspruch hat, erschwerend besonders bei durchzuführenden Aufhebungs- und Erstattungsverfahren aus, die jedes Mitglied einzeln betreffen.
In § 41a sind Regelungen zu einer vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen getroffen worden, die eine Anwendung des § 328 SGB III und des § 42 SGB I entbehrlich machen. Die Regelungen stellen insbesondere auf Selbständige und Beschäftigte mit schwankendem Einkommen ab.
Rz. 1b
Einem Hilfebedürftigen, der eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, wird Prozesskostenhilfe bis zur Höhe der Selbstbeteiligung gewährt, auch wenn eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung hätte abgeschlossen werden können. Die Einbeziehung der Leistungen der Rechtsschutzversicherung macht deutlich, dass in der Begrenzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe in Höhe der Selbstbeteiligung kein womöglich unzulässiger Verzicht auf Teile der anwaltlichen Gebühren zu sehen ist (BSG, Beschluss v. 14.6.2006, B 7b AS 22/06 B, SozR 4-1500 § 73a Nr. 4).
Rz. 1c
Das BSG hat entschieden, dass Folgebescheide (§ 41 Abs. 1 Satz 4) zu Bescheiden über Arbeitslosengeld (Alg II) nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 9/06 R, info also 2007 S. 134), wie das noch bei der Arbeitslosenhilfe der Fall gewesen ist. Eine solche Einbeziehung widerspräche einer sinnvollen Prozessökonomie; denn beim Alg II entstehe schon durch seine Abhängigkeit von der jeweiligen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft und durch die Einbeziehung von Kosten der Unterkunft und Heizung für jeden Bescheid ein neuer Überprüfungsaufwand, der dem Interesse an einem schnellen und zweckmäßigen Verfahren entgegenstehe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit auf bestimmte Rechtsfragen konzentrieren könnten; denn das Gericht müsse bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen. Das gelte auch dann, wenn ausschließlich Verfassungswidrigkeit geltend gemacht werde. Bei einem Streit um höhere Leistungen seien grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen nach Grund und Höhe zu prüfen, weil sich nur auf diese Weise beurteilen lasse, in welchem Umfang die Klage begründet sei. Eine Begrenzung des Streitgegenstands sei nur zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen als Verwaltungsakte i. S. d. § 31 SGB X enthalte. Schließlich könne die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 96 SGG auch nicht einzelfallbezogen danach beurteilt werden, ob in Bezug auf den erhobenen Anspruch von einer wesentlichen Verschiedenheit der entscheidungserheblichen Tatsachen in den fraglichen Zeiträumen keine Rede sein könne; denn es müsse bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Folgebescheides feststehen, ob dieser unter entsprechender Anwendung des § 96 SGG in ein bereits laufendes Verfahren einbezogen sei oder ob er gesondert angefochten werden müsse.
§ 42 Abs. 2 enthält eine Rechtsgrundlage dafür, Leistungen vor ihrer Fälligkeit zu erbringen. Sie ist auf 100 EUR je leistungsberechtigte Person begrenzt und nur möglich, wenn keine Aufrechnung stattfindet und keine Sanktion i. S. einer Leistungsminderung wirksam wird. Zudem darf eine solche Leistung für die vorangehenden 2 Kalendermonate nicht in Anspruch genommen worden sein.
Rz. 2
Die Bundesagentur für Arbeit ist offensiv für die Bildung von gemeinsamen Einrichtungen ab 1.1.2011 wie früher für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften eingetreten. In der gemeinsamen Einrichtung können die Stärken beider Träger gebündelt werden, eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gewährleistet, dass in den gemeinsamen Einrichtungen die Arbeitslosigkeit wirkungsvoll bekämpft werden kann, erwerbsfähige Leistungsberechtigte schrittweise an den Arbeitsprozess herangeführt und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zeitnah und umfassend erbracht werden. Hauptvorteile der gemeinsamen Einrichtungen sind flexible Rech...