Rz. 1

Abs. 1 zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), Abs. 3 Satz 1 zum 1.1.2004 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert. Der gesamte Siebte Unterabschnitt: Arbeitslosenhilfe (§§ 190 bis 206) ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2005 außer Kraft gesetzt worden.

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