Rz. 3

Anspruch auf Alhi hat, wer

  • arbeitslos ist (vgl. Anm. zu §§ 118 bis 121)
  • sich arbeitslos gemeldet hat (§ 122), die Antragstellung ist keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung,
  • mangels erfüllter Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf Alg hat (§ 123) und dieser Anspruch nicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist,
  • bedürftig ist (§§ 193, 194).
 

Rz. 4

Beim Übergang von Alg auf Alhi ist eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.

 

Rz. 5

Ein Anspruch auf Alg geht immer der Alhi vor, gleich ob Alg geringer ist als die Alhi wäre (§ 46 Abs. 2 SGB I).

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