Rz. 7

Die Begrenzung der Alhi auf Bewilligungsabschnitte dient der regelmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit. Die Alhi entfällt ab 2005, sie wird durch die Grundsicherung nach dem SGB II ersetzt (Arbeitslosengeld II). Abs. 3 Satz 1 stellt sicher, dass die Alhi nicht in das Jahr 2005 hinein bewilligt wird. Leistungsbewilligungen sind daher zu befristen. Vor einer erneuten Bewilligung in 2004 (bis längstens 31.12.2004) sind wie bisher die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge