Rz. 3

Die Vorfrist beträgt ein Jahr, gerechnet von dem Tag, an dem erstmals die sonstigen Voraussetzungen für die Alhi erfüllt sind. Sonstige Voraussetzungen sind alle Anspruchsvoraussetzungen außerhalb der Vorfrist, soweit nicht einer der Verlängerungstatbestände des Satzes 2 der Vorschrift vorliegt. Solange mindestens eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegt, kann die Vorfrist nicht laufen.

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