Rz. 9

Unter Vermögen ist der Bestand an Geld und geldwerten Gütern einer Person zu verstehen. Hierzu zählen insbesondere Bargeld, Sparguthaben, Forderungen, Wertpapiere, Hausrat und sonstiges bewegliches Vermögen, Immobilien und dingliche Rechte an Grundstücken.

Einmalige Einnahmen während des Bezugs von Alhi, die nicht laufende Erwerbseinnahmen sind und daher nicht gem. § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 141 zu berücksichtigen sind, sind als Vermögen zu behandeln.

 

Rz. 10

Während früher für Vermögen das "Verbot der Doppelberücksichtigung" galt, wurde zwischenzeitlich jeweils auf den aktuellen Vermögensbestand bei der Prüfung der Bedürftigkeit abgestellt. Auf die Rechtsprechung des BSG, mit der im Hinblick auf § 9 Alhi-VO (fehlende Bedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum) die wiederholte Berücksichtigung desselben Vermögens für rechtswidrig erklärt wurde (Urteile v. 9.8.2001, B 11 AL 11/01 R und B 11 AL 9/01 R sowie vom 19.12.2001, B 11 AL 49/01), hat der Verordnungsgeber reagiert und mit der AlhiV 2002 keine Nachfolgevorschrift eingeführt. Damit ist mit Wirkung ab 1.1.2002 der BSG-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, so dass jeweils auf das bei der Beantragung von Alhi vorhandene Vermögen abzustellen ist.

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