Rz. 11

Ein Vermögensgegenstand ist verwertbar, wenn er für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt verfügbar gemacht werden kann. Verwertet wird durch Verbrauch (Bargeld, Guthaben bei Banken und Sparkassen), Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Beleihung oder Belastung (z.B. bei Immobilien und kapitalbildenden Versicherungen). Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen kann oder darf, z.B. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Pfändung (§ 829 Abs. 1 ZPO), einstweiliger Verfügung (§ 935 i.V.m. § 938 Abs. 2 ZPO), Beschlagnahme im Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§§ 20, 23, 146 ZVG) oder strafrechtlicher Beschlagnahme (§§ 283 ff. StPO).

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