Rz. 12

Nicht zu berücksichtigen sind gem. § 1 Abs. 3 AlhiV 2002

  • angemessener Hausrat; dabei ist insbesondere auf die bisherigen Lebensverhältnisse des Arbeitslosen abzustellen, so dass der Hausrat regelmäßig als angemessen gewertet werden wird,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines Partners; es kann also jeder der Partner ein solches Fahrzeug besitzen,
  • das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen, seine Erträge und die geförderten Altersvorsorgebeiträge, soweit nicht der Inhaber auf das Altersvorsorgevermögen vorzeitig und steuerschädlich zugreift,
  • nachweislich zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen, wenn der Arbeitslose oder sein Partner von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Die Zweckbestimmung liegt vor, wenn der Arbeitslose bzw. sein Partner das Vermögen (erst) nach Eintritt in den Ruhestand für ihren Lebensunterhalt verwenden wollen. Die subjektive Zweckbestimmung muss durch objektive Begleitumstände nachgewiesen werden. Dies erfordert, dass der Arbeitslose bereits vor Beginn des Alhi-Anspruchs in nachvollziehbarer Weise ein bestimmtes Vermögen der Alterssicherung gewidmet haben muss. Nach den Umständen des Einzelfalles muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Arbeitslose bzw. sein Partner das Vermögen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand für seinen allgemeinen Lebensunterhalt einsetzen will. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht, wenn eine Lebensversicherung, ein Altersvorsorge-Sparplan (AS-Fonds), eine private Rentenversicherung oder von Geldinstituten angebotene vergleichbare Anlageformen etwa ab dem 60. Lebensjahr zur Auszahlung kommen.

    Aber auch andere Anlageformen können privilegiert sein, wenn sie nach Würdigung aller Gesamtumstände der Alterssicherung dienen, bei kürzerer Festlegungsdauer der Auszahlungsbetrag (ggf. in Stufen) bis zum Erreichen der Altersgrenze (60 Jahre) wieder angelegt werden soll und das Vermögen bereits vor der Entstehung des Alhi-Anspruchs in mindestens einjährigen Festlegungszeiträumen für mindestens 4 Jahre festgelegt war. Auch eine nicht selbst bewohnte Immobilie kann als Alterssicherung akzeptiert werden, wenn die Umstände des Einzelfalles für die Widmung zu diesem Zweck sprechen, z.B. eine andere Form der ergänzenden Alterssicherung nicht existiert und die Mieteinnahmen als Einkommensquelle im Alter dienen sollen.

  • die vom Arbeitslosen bewohnte Immobilie oder ein Immobilienteil (Wohnung in Mehrfamilienhaus) von angemessener Größe bzw. von Vermögen, das alsbald zur Erhaltung einer solchen Immobilie bestimmt ist. Auch hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass der bisherige Lebenszuschnitt die Angemessenheit des Wohnraums begründet. Richtwert in der Verwaltungspraxis, bis zu dem die Angemessenheit der Immobilie nicht näher geprüft wird, ist eine Grundstücksfläche von 500 qm, in ländlichen Gebieten von 800 qm. Bis zu einer Wohnfläche von 130 qm wird die Angemessenheit der Haus- bzw. Wohnungsgröße nicht näher geprüft. Ist die Größe der Wohnung oder des Grundstücks ausnahmsweise nicht mehr angemessen oder wird die Immobilie nicht (ganz) vom Eigentümer bewohnt, kann insoweit eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung verlangt werden. Hierbei hat die Veräußerung Vorrang vor der Beleihung. Wenn beides (z.B. wegen hoher Belastung des Objekts) nicht möglich ist oder ein Erlös nicht erzielt werden könnte, ist das Objekt nur noch durch Vermietung oder Verpachtung zu verwerten. Die hieraus erzielten Erträge sind gem. § 194 anzurechnen.
  • Vermögen, soweit seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung, deren Ergebnis in einem außerordentlichen Missverhältnis zu dem wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes stehen würde. Dies nimmt die Verwaltung nicht an, wenn das Ergebnis den Substanzwert nur geringfügig — bis zu 10 Prozent — unterschreitet. Denn dem Alhi-Empfänger sind in der Situation des Bezugs von Alhi (Sozialleistung aus Steuermitteln) gewisse Einbußen zuzumuten, um die Bedürftigkeit zu vermeiden. Nicht in diese Betrachtung eingestellt werden besondere Erträge. Überschussbeteiligungen und Gewinnaussichten; denn die Alhi wird wegen aktueller Bedürftigkeit und nicht zur Erhaltung zukünftiger Renditen gezahlt.

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