Rz. 2

Die Einkommensprüfung wird durchgeführt, sofern die Bedürftigkeit nicht bereits durch Vermögen ausgeschlossen ist. Bedürftigkeit i.S.d. § 193 besteht, soweit der Tabellensatz der Alhi den als Einkommen anzurechnenden Betrag übersteigt. Die Alhi ergibt sich also nach der Formel:

Tabellensatz der Alhi – Einkommen = Zahlbetrag.

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