Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 135 AFG und bezieht zusätzlich in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeiten sowie den Bezug von Uhg und Übg bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Kreis der Verlängerungstatbestände ein. Im Übrigen greift die Vorschrift die Regelung des bereits nach früherem Recht auf die Alhi anzuwendenden § 119 Abs. 3 AFG auf.

 

Rz. 2

§ 196 Abs. 1 Satz 1 regelt verschiedene Erlöschenstatbestände für die Alhi.

Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist zum 1.1.2003 der Verlängerungstatbestand der Betreuung und Erziehung eines Kindes in Satz 2 Nr. 3 entfallen.

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde der Wegfall des § 92 zum 1.1.2003 nachvollzogen und § 85 Abs. 2 Satz 3 als Nachfolgeregelung des § 92 Abs. 2 Satz 2 in Bezug genommen. Als Folgeänderung zur Änderung des § 144 wurde zugleich in Satz 1 Nr. 3 die Zahl der Wochen einer Sperrzeit, die zum Erlöschen des Anspruchs führen, von 24 auf 21 gesenkt.

Satz 3 wurde zum 1.1.2004 geändert, Satz 2 Nr. 4 zum 1.1.2005 aufgehoben und Satz 2 Nr.3 redaktionell geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) bzw. das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). Der gesamte Siebte Unterabschnitt: Arbeitslosenhilfe (§§ 190 bis 206) ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1.1.2005 außer Kraft gesetzt worden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge