Rz. 9

Die Verlängerung der Erlöschensfrist nach Satz 2 Nr. 4 um Zeiten des Bezuges von Uhg ist ab 2005 nicht mehr erforderlich, weil statt des Unterhaltsgeldes nach der Zusammenführung mit Alg Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt wird. Diese Rechtsänderung kommt jedoch nicht mehr zum Tragen, da aufgrund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die bisherigen Regelungen zur Arbeitslosenhilfe im SGB III- und damit auch der § 196 – zum 1.1.2005 ganz aufgehoben werden.

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