Rechtsgrundlage

SGB III § 197 Anspruchsdauer

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 beträgt zwölf Monate.

(§ 197, der die Anspruchsdauer für den Bezug von originärer Alhi regelte, ist bei der Streichung dieser Leistungsart durch das 3. SGB III-ÄndG vom 22.12.1999 - BGBl. I S. 2624 - zum 1.1.2000 aufgehoben worden.)

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