Rz. 5

Satz 4 der Vorschrift erklärt § 121 Abs. 3 für entsprechend anwendbar. Damit gilt die Abstufung des § 121 Abs. 3 Sätze 2 und 3 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Arbeitsentgelts bei der Alhi wie beim Alg. Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit ist jede Beschäftigung zumutbar, deren Nettoentgelt mindestens der unverminderten Alhi entspricht.

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