Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 140 AFG.

 

Rz. 2

§ 203 ermöglicht es, im Rahmen der "Gleichwohlgewährung" Arbeitslosenhilfe zu zahlen, auch wenn der Arbeitslose Ansprüche auf Leistungen hat, die derzeit nicht erfüllt werden und die Bedürftigkeit mindern oder ausschließen. Die Vorschrift erfasst privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Leistungen, die bei der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen i.S.d. § 194 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1. Nr. 1 zuberücksichtigen sind, feststehen und realisierbar sind. Hierzu gehören insbesondere Unterhaltsansprüche und zivilrechtliche Rentenansprüche aus Vertrag oder als Schadenersatz. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I gilt § 104 SGB X.

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