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Die Entscheidung, ob die Alhi im Wege der Gleichwohlgewährung gezahlt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Der Arbeitslose muss sich zunächst ernsthaft um die Verwirklichung seiner Ansprüche bemüht haben. Eine Klageerhebung wird aber nur erwartet, wenn der betreffende Anspruch dem Grunde nach feststeht und mit der Klage auch eine Erfüllung des Anspruchs zu erreichen ist. Ist eine Klage bereits anhängig, ist der Rechtsstreit in der Regel vom Arbeitslosen weiterzuführen. Ist der Anspruch bereits tituliert, kommt eine Gleichwohlgewährung nur in Betracht, wenn nachweislich Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos geblieben sind. Bei Gleichwohlgewährung werden die Leistungen vom ersten Tag an erbracht, an dem der Anspruch bestehtund die sonstigen Voraussetzungen für die Alhi erfüllt sind.

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