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Das Arbeitsamt hat dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen, dass es Alhi im Wege der Gleichwohlgewährung zahlt. Der Anspruch gegen den Leistungspflichtigen geht nur insoweit auf den Bund über, als der Bezug von Alhi und der Anspruch gegen den Dritten zeitlich kongruent sind und die Alhi bei Berücksichtigung der Leistung vermindert gezahlt worden wäre. Wird eine andere Person leistungspflichtig, ist die Überleitungsanzeige auch dieser gegenüber zu erstatten.

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