Rz. 15

§ 209 beschreibt keine ausdrücklichen Ziele der Förderung. Wintergeld und Winterausfallgeld werden den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zugerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 4). Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch (vgl. § 3 Abs. 5), wenn die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 16

Zur Bauwirtschaft i.S.d. § 209 gehören das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbaugewerbe sowie der Garten- und Landschaftsbau. Tarifliche Regelungen enthalten die jeweiligen Rahmentarifverträge.

 

Rz. 17

Die Förderleistungen werden nicht an die kalendarische winterliche Jahreszeit, sondern an besondere, für die Leistungen unterschiedliche Zeiträume gebunden, die in § 209 als Förderungszeit und Schlechtwetterzeit bezeichnet und in § 211 definiert werden.

 

Rz. 18

Der Neunte Abschnitt enthält keine Verfahrensvorschriften; auch - abgesehen von § 214a - keine Regelungen zum Erfordernis einer Antragstellung. Die dafür maßgebenden Regelungen sind insbesondere in § 320 Abs. 1 und 3, § 323 Abs. 2, § 325 Abs. 4 und § 327 Abs. 3 enthalten. Zu Einzelheiten s. die Komm. zu den genannten Vorschriften.

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