Rz. 1

Die Regelung knüpft an die in § 76 Abs. 1 AFG geregelten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen an.

Die Beschränkung auf Arbeiter in der Bauwirtschaft wird aufgegeben und die Leistungen der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft grundsätzlich auch auf Angestellte ausgedehnt. Inhaltlich ist hiermit jedoch keine Ausweitung verbunden, da Angestellte regelmäßig nicht auf witterungsbedingten Arbeitsplätzen beschäftigt sind. Trifft diese allgemeine Einschränkung z.B. bei Polieren nicht zu, ergibt sich eine Einschränkung aus dem fehlenden Verbot der witterungsbedingten Kündigung in der Schlechtwetterzeit (Nr. 2).

Die in § 76 Abs. 1 Nr. 3 AFG für alle Leistungen gleichermaßen geltende persönliche Voraussetzung eines Anspruchs auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung wird nunmehr inhaltlich zutreffender bei den besonderen Anspruchsvoraussetzungen für das Winterausfallgeld und das Zuschuß-Wintergeld aufgenommen.

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