Rz. 1

Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) zum 1.11.1999 geändert. Abs. 1a ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) eingefügt worden.

Die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 5 Abs. 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Art. 16 AFRG) verweist für den Begriff "Bauleistungen" auf die Definition im SGB III. Die Definition war wegen der für Bußgeldvorschriften geltenden strengen Erfordernisse präzise zu fassen und aus systematischen Gründen in § 211 aufzunehmen.

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