1 Allgemeines
Rz. 1
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) zum 1.11.1999 neu gefasst. Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert durch Art. 3 Nr. 11 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Wie nach AFG-Recht soll das Zuschuss-Wintergeld Einkommenseinbußen mindern, die Arbeitnehmer der Bauwirtschaft während des Bezuges einer Winterausfallgeld-Vorausleistung haben (Grundsatz des Abs. 1 Buchst. a). Darüber hinaus wird Zuschuss-Wintergeld im Bauhauptgewerbe auch dann geleistet, wenn statt Zahlung von Winterausfallgeld-Vorausleistung ab der 31. witterungsbedingten Ausfallstunde in der Schlechtwetterzeit das Arbeitszeitguthaben desBauarbeiters aufgelöst wird (Abs. 1 Buchst. b).
2 Rechtspraxis
2.1 Zuschuss-Wintergeld
Rz. 2
Das Zuschuss-Wintergeld ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung, die - ebenso wie das Mehraufwands-Wintergeld - aus der Winterbau-Umlage (§ 354) finanziert wird. Ob es dem Grunde nach beansprucht werden kann, hängt neben den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 210) von den auf den Arbeitnehmer zutreffenden Regelungen über die Winterausfallgeld-Vorausleistung ab; besteht darauf Anspruch, ist Versicherungspflicht in der Beschäftigung nicht Voraussetzung. Nach dem BRTV Bau ersetzt die Vorausleistung das ausgefallene Arbeitsentgelt in voller Höhe. Daherkommt in diesem Tarifbereich das Zuschuss-Wintergeld nach Abs. 1 Buchst. a von vornherein nicht in Betracht. Dies rechtfertigt sich daraus, dass dem Arbeitnehmer anders als beim Wintergeld nach § 212 kein Mehraufwand entsteht, der ausgeglichen werden sollte. Allerdings können die Bauarbeiter bei Auflösung von Arbeitszeitguthaben für Ausfallstunden Zuschuss-Wintergeld beanspruchen, soweit die Zahlung von Winterausfallgeld-Vorausleistung dadurch überflüssig wird (Abs. 1 Buchst. b).
Rz. 3
(unbesetzt)
2.2 Berücksichtigungsfähige Ausfallstunden
Rz. 4
Für witterungsbedingt ausfallende Mehrarbeitsstunden kann Zuschuss-Wintergeld nicht gezahlt werden. Übersteigt die betriebliche Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichszeitraumes die tarifliche Arbeitszeit, kann das Zuschuss-Wintergeld - bei nachgehender Betrachtung und Prüfung durch die Agentur für Arbeit - für über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden witterungsbedingten Ausfallstunden nur beansprucht werden, soweit ein Ausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraumes tatsächlich erfolgt.
Rz. 5
Abs. 1 Buchst. b will die tarifvertragliche Arbeitszeitflexibilisierung fördern. Dies zeigt sich einerseits in der Begrenzung des Zuschuss-Wintergeldes auf den tarifvertraglichen Rahmen von Guthabenstunden, mit der sich der Gesetzgeber einmal mehr den Interessen der Tarifvertragsparteien unterwirft. Andererseits liegt der Förderungsansatz nicht allein bei Umlageeinsparungen für Arbeitgeber zur Finanzierung der nicht zu erbringenden Winterausfallgeld-Vorausleistung, sondern auch bei den Verdiensten der Arbeitnehmer. Der dem Grunde nach vernünftige Fördergrundsatz bewirkt allerdings einen über das Arbeitsentgelt hinausgehenden Verdienst für die Bauarbeiter, der nur noch mit pauschalem Aufwendungsersatz begründet werden kann. Bei mehr als 100 eingesetzten Guthabenstunden profitiert neben dem Arbeitgeber (Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind von ihm allein zu tragen, vgl. auch § 214a) auch der Beitragszahler zur Arbeitsförderung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), weil insoweit kein Winterausfallgeld gezahlt werden muss. Dennoch erscheint die Regelung insgesamt für den Arbeitnehmer weniger günstig, weil er in den Sommermonaten den Preis für sein Wintereinkommen zahlen muss.
Rz. 6
Zutreffend hat der Gesetzgeber den Förderungszeitraum auf die Schlechtwetterzeit vom 1.11. bis 31.3. festgelegt und damit Identität mit dem Förderungszeitraum für das WAG hergestellt.
2.3 Höhe des Zuschuss-Wintergeldes
Rz. 7
Die von vornherein festgelegte Höhe des Zuschuss-Wintergeldes auf 1,03 EUR je Ausfallstunde stellt eine besonders verwaltungspraktikable Regelung dar, unter der die Zielsetzung der Leistung, witterungsbedingte Entgeltminderungen zu verringern, leiden muss. Der Zuschuss ändert sich nicht dadurch, dass dem Arbeiter eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in Höhe des WAG oder geringfügig unterhalb des vollen ausgefallenen Arbeitsentgelts für witterungsbedingte Ausfallstunden zusteht. Insoweit wäre es gerechter und wegen der Umlagefinanzierung auch vertretbar, das Zuschuss-Wintergeld so zu bemessen, dass der betroffene Arbeitnehmer zusammen mit der Vorausleistung einen Mindestprozentsatz des ausgefallenen Arbeitsentgeltes erreicht.