Rz. 5

Der Beitragszuschuss beträgt 100% der vom Arbeitgeber tatsächlich allein zu tragenden Beiträge.

Die Vorschrift setzt einen Antrag des Arbeitgebers voraus. Die Arbeitsverwaltung stellt Vordrucke bereit, die auf die tarifvertraglichen Regelungen abstellen. Daher dürfte es an dem Antragserfordernis nicht scheitern, weil Antragskombinationen vordruckmäßig vorgegeben werden (z.B. Mehraufwands-Wintergeld, WAG und Beitragszuschüsse für die 31.-100. Ausfallstunde für Betriebe, die den BRTV Bau anwenden).

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