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Arbeitnehmer, die Winterausfallgeld erhalten oder beanspruchen, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht (§ 309). Kommt der Arbeitslose trotz Rechtsfolgenbelehrung einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, ruht der Anspruch auf WAG wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 144.

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