0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 neu in das SGB III eingefügt.
Die Vorschrift wird durch dasselbe Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält das Übergangsrecht zum 7. SGB IV-ÄndG, das seit dem 1.7.2020 in vielen Schritten in Kraft tritt. Konkret betroffen sind Vorschriften, die mit Wirkung zum 1.7.2020 (§ 25) oder zum 1.1.2023 geändert (§§ 312, 312a, 313 und 404 Abs. 2 Nr. 19 bis 21) oder neu gefasst worden sind (§ 313a).
Für die Versicherungspflicht von Auszubildenden wird die praxisintegrierte Ausbildung einbezogen. Bei bereits laufenden Ausbildungen am Tage des Inkrafttretens der Neuregelung soll sich der Beginn der Versicherungspflicht nach der Beitragszahlung richten. Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde diese Übergangsregelung wortgleich zum neuen Abs. 1.
Für die Arbeitsbescheinigung, die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die Nebeneinkommensbescheinigung, die elektronische Bescheinigung und die Bußgeldvorschriften in Bezug auf §§ 312, 312a, 313 wird bestimmt, dass sie weiterhin anzuwenden sind, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1.1.2023 geendet hat. Die Neuregelungen sind auf diese Fälle noch nicht anzuwenden, auch sind die Bußgeldvorschriften in alter Fassung auf Verstöße gegen die Bescheinigungs-, Aushändigungs- und Vorlegepflichten anzuwenden. Dies bestimmt Abs. 2 der Vorschrift mit Wirkung vom 1.1.2023 an.
2 Rechtspraxis
2.1 Überblick
Rz. 3
Gesetzestechnisch besteht § 451 ab 1.7.2020 nur aus der Regelung über die Versicherungspflicht von praxisintegrierten Ausbildungen. Am 1.1.2023 wurde die Vorschrift zum Abs. 1. Die ursprünglich im Entwurf des § 451 enthaltene Übergangsvorschrift zu Bescheinigungspflichten und darauf bezogene Bußgeldvorschriften wurde zu diesem Zeitpunkt als Abs. 2 angefügt. Die Vorschrift ist dazu insgesamt neu gefasst worden. Diese Technik berücksichtigt die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens.
2.2 Versicherungspflicht von Auszubildenden
Rz. 4
§ 25 Abs. 1 Satz 2 ist mit Wirkung zum 1.7.2020 neu gefasst worden. Bis zum 30.6.2020 beschränkte sich die Vorschrift darauf, Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 (versicherungspflichtig Beschäftigten) gleichzustellen. Die Neufassung der Vorschrift nimmt diese beiden Varianten als § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 auf. Die inhaltliche Neuregelung i. S. einer Erweiterung der Versicherungspflicht ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 enthalten. Danach stehen Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), einem Beschäftigten zur Berufsausbildung als versicherungspflichtig Beschäftigter gleich.
Rz. 5
Die Bedeutung der Neuregelung, die sich unmittelbar auch auf die Übergangsregelung auswirkt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Ausbildungen im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich werden demnach oftmals als sog. praxisintegrierte Ausbildungen angeboten. Dabei werden Abschnitte schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten verknüpft. Die entsprechenden Ausbildungsgänge sind sehr unterschiedlich organisiert, teilweise im regelmäßigen Wechsel von Abschnitten des schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten, teilweise mit entsprechenden längeren Blockphasen. Ob eine entsprechende Ausbildung als betriebliche Berufsausbildung Sozialversicherungspflicht begründet, richtete sich bisher nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und war nicht einheitlich geregelt. Von einer nichtbetrieblichen (schulischen) Ausbildung, die keine Sozialversicherungspflicht begründete, wurde demnach ausgegangen, wenn auch die Phasen der praktischen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt wurden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellten. Der demografische Wandel führt zu einer verstärkten Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich. Regelungsziel des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist daher, die Berufsausbildung in diesem Bereich attraktiver zu machen, indem der soziale Schutz während der Ausbildung verbessert wird. Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während Phasen der schulischen Ausbildung besteht. Für Auszubildende in der zum 1.1.2020 eingeführten berufli...