2.1 Übergangsregelung bei Auszubildenden
Rz. 3
§ 454 ist eine Übergangsvorschrift. Sie hat naturgemäß nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung. Die Vorschrift schützt vor Anwendung neuen Rechts zugunsten Auszubildender, wenn die im Einzelfall zur Förderung des Trägers einer außerbetrieblichen Berufsausbildung für die Erstattung maßgebende Ausbildungsvergütung vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 76 Abs. 7 Satz 2 vereinbart worden ist.
Rz. 4
§ 76 Abs. 7 Satz 1 bestimmt, dass die Agentur für Arbeit dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erstattet. Ergänzend regelt § 76 Abs. 7 Satz 2 a. F. und jetzt § 76 Abs. 7 Satz 3 n. F., dass der Erstattungsbetrag sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhöht. Diese ergänzende Regelung bleibt von § 454 unberührt.
Rz. 5
Die Übergangsregelung betrifft insoweit allein § 76 Abs. 7 Satz 2 n. F. Dieser Satz ist durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in § 76 Abs. 7 eingefügt worden. Die Regelung bestimmt für den Sonderfall der Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeit, dass sich der Betrag nach § 76 Abs. 7 Satz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Abs. 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bemisst.
Rz. 6
§ 17 BBiG regelt den Vergütungsanspruch und die Mindestvergütung bei Ausbildungsverhältnissen. § 17 Abs. 5 BBiG bestimmt im Grundsatz die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung und die Möglichkeit deren Unterschreitung bei Teilzeitberufsausbildung entsprechend der kürzeren Arbeitszeit. Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist auch diese Vorschrift ergänzt worden. Die Ergänzung nimmt Bezug auf § 7 Abs. 2a BBiG, wonach sich die Dauer der Teilzeitberufsausbildung entsprechend verlängert, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Für den verlängerten Teil der Teilzeitberufsausbildung muss nach dem neuen Satz 3 in § 17 Abs. 5 BBiG keine weitere Erhöhung der Vergütung erfolgen, wie sie in § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG (mindestens jährliche Erhöhung der Ausbildungsvergütung mit dem Fortschreiten der Berufsausbildung) und § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BBiG, ggf. i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 7 BBiG, grundsätzlich für das 2. bis 4. Jahr der Berufsausbildung prozentual vorgeschrieben ist.
Rz. 7
Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Neuregelung im BBiG der gesetzlichen Klarstellung der Rechtslage bei einem Zusammentreffen von Teilzeitberufsausbildung und Mindestausbildungsvergütung dient. Sie schützt damit demnach die Auszubildenden. Die Vergütung muss auch bei einer Teilzeitberufsausbildung mindestens jährlich jeweils bis zur gesetzlich bestimmten Höhe der Mindestvergütung für das nächste Ausbildungsjahr ansteigen. Für den Zeitraum, der wegen der Verlängerung nach § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, muss die Vergütung jedoch nicht weiter ansteigen. Diese gesetzliche Klarstellung im BBiG zum Zusammentreffen von Mindestausbildungsvergütung und Teilzeitausbildung findet auch auf die Erstattung der Ausbildungsvergütung an die Träger außerbetrieblicher Berufsausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit Anwendung, es sei denn, es handelt sich um die Erstattung von bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung vereinbarten Ausbildungsvergütungen, weil § 454 anzuwenden ist. Im Ergebnis muss der Träger zuvor vereinbarte Ausbildungsvergütungen bei Teilzeitberufsausbildung nicht entsprechend der gesetzlichen Möglichkeit zu kürzen suchen, weil er als Folge der Übergangsregelung die Förderung erhält, die sich nach der ungekürzten Ausbildungsvergütung richtet.
Rz. 8
Mit Wirkung zum 1.10.2022 wurde der Wortlaut der Vorschrift als Abs. 1 eingeordnet.
2.2 Übergangsregelung für Beschäftigte im Arbeitsentgeltbereich von 450,01 EUR bis 520,00 EUR
Rz. 9
Die Regelung des Abs. 2 ergänzt mit Wirkung zum 1.10.2022 die Übergangsregelung des Abs. 1. Gegenstand der weiteren Übergangsregelung in Abs. 2 ist die (weitere) Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung der Personen, die durch die neuen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung ab 1.10.2022 aus dem versicherungspflichtigen Bereich in den versicherungsfreien Bereich "rutschen".
Rz. 10
Stichtag für die Übergangsregelung ist zunächst der 30.9.2022. Zum betroffenen Personenkreis gehören versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer – auch in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) – wegen eines nicht mehr regelmäßigen Arbeitsentgelts von höchstens 450,00 EUR monatlich, also Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR monatlich, die durch die Neuregelungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen ab 1.10.2022 versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung werden, weil das regelm...