Rz. 3
Die Vorschrift stellt eine Übergangsregelung zur Anpassung verschiedener Leistungen zur Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld nach den §§ 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 sowie zur Anrechnungsmodalität nach § 68 dar. Eine solche oder ähnliche Regelung im Zusammenhang mit dem Basisgesetz zur Änderung des BAföG ist nicht neu, vgl. zuletzt § 445 zum 1.8.2016 und § 455 zum 1.8.2022. Darauf dürfte auch die Motivation beruhen, die Übergangsvorschrift sozusagen an § 455 anzuhängen. § 455a ist allerdings mit den "Vorgängervorschriften" nicht identisch. Das Inkrafttreten zum 1.8.2024 entspricht den vergleichbaren Regelungen in der Vergangenheit und beruht auf dem typischen Beginndatum betrieblicher Berufsausbildungen in jedem Kalenderjahr.
Rz. 4
Durch Art. 2 des 29. Gesetzes zur Änderung des BAföG werden die Leistungsbeträge in den genannten Vorschriften geändert. Ein Teil davon ist erst durch den 18. Ausschuss (Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung) vorgeschlagen und daraufhin vom Deutschen Bundestag beschlossen worden (vgl. BT-Drs. 20/11815). Der Ausschuss hat ausgeführt, dass die Regelungen die Anhebung der Bedarfssätze, der Wohnkostenpauschale und Freibeträge im Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung zum 1.8.2024 in demselben Umfang nachvollziehen. Damit soll die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung gewährleistet werden. Durch die Ergänzungen in § 455a wird demnach sichergestellt, dass alle Änderungen auch für laufende Bewilligungen abweichend von § 422 wirksam werden.
Rz. 5
Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und 2 können Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag, monatlich bis höchstens 276,00 EUR, gefördert werden.
Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform i. S. d. SGB VIII untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich nach der Neuregelung in § 61 Abs. 2 Satz 1 115,00 EUR monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt, ebenso bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 62 Abs. 3 Satz 1).
Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung nach der Neuregelung in Höhe von 16,00 EUR monatlich nach § 64 Abs. 1 zugrunde gelegt.
In § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden Freibeträge vor der Einkommensanrechnung abweichend von §§ 23, 25 BAföG geregelt, sie werden auf 85,00 EUR (Ausbildungsvergütung – Grundfreibetrag) bzw. 901,00 EUR (Ausbildungsvergütung – Ergänzungsfreibetrag, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann) erhöht.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird nach der Neuregelung bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133,00 EUR monatlich als Bedarf zugrunde gelegt, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden (§ 123 Satz 1 Nr. 2), ebenso bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung (§ 124 Nr. 2). Übersteigt in den Fällen des § 123 Satz 1 Nr. 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 des BBiG nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Abs. 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX wird nach § 125 ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133,00 EUR monatlich gezahlt (§ 125).
In § 126 Abs. 2 wird ungeachtet der Freistellung des Einkommens, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX erzielt, von der Einkommensanrechnung auch nach Abs. 2 Nr. 1 das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen im erhöhten Umfang von bis zu 352,00 EUR monatlich, und nach Abs. 2 Nr. 2 das Einkommen der Eltern bis zu 4.623,00 EUR und des verwitwet...