0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, dass § 349 Abs. 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Abs. 2 Nr. 2b und § 26 Abs. 2b bis zum 31.12.2023 weiterhin Geltung hat. Die Vorschrift ist durch Zeitablauf seit dem 1.1.2024 überholt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 457 bezieht sich auf versicherungspflichtige Personen in der Zeit, für die sie von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen bzw. als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem SGB XI oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Nr. 2b und Abs. 2b).
Die Übergangsregelung stellt nach der Gesetzesbegründung eine einheitliche Umstellung der Beitragsfälligkeit für versicherungspflichtige Pflegepersonen sowie versicherungspflichtige Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sicher.
Rz. 4
Ursache der Übergangsregelung ist die ebenfalls zum 1.1.2024 vorgenommene Regelung, § 349 Abs. 5 Satz 2 und 3 aufzuheben. Danach hatte die Zahlung der Beiträge nach § 349 Abs. 4a (versicherungspflichtige Pflegepersonen, Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld) in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr zu erfolgen, in dem die Pflegetätigkeit geleistet oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV war der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt.
Diese frühere Sonderregelung zur Beitragszahlung für versicherungspflichtige Pflegepersonen in Form eines zu entrichtenden jährlichen Gesamtbeitrags beruhte der Gesetzesbegründung zufolge auf Erwägungen zur Verwaltungsvereinfachung. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde der Kreis der versicherungspflichtigen Pflegepersonen zum 1.1.2017 erheblich erweitert; die Zahl der Versicherten ist demnach deutlich gestiegen. Für die Fälligkeit der Beiträge sollen deshalb ab 1.1.2024 die Regelungen nach § 23 Abs. 1 SGB IV gelten, die auch für die Beiträge zur Rentenversicherung maßgebend sind. Danach sind die Beiträge grundsätzlich spätestens am 15. Tag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Für die erstmalige Fälligkeit der Beiträge gelten die Sonderregelungen nach § 23 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB IV. Für versicherungspflichtige Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wurde die ebenfalls bestehende Sonderregelung zur Entrichtung eines jährlichen Gesamtbeitrags aufgehoben. Hier gelten künftig die auch für die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Regelungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV.