2.2.1 Fahrkosten für 2 Familienheimfahrten
Rz. 12
Abs. 2 regelt die Höhe des Mobilitätszuschusses. Nach Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Höhe des Mobilitätszuschusses nach den erforderlichen Fahrkosten für 2 monatliche Familienheimfahrten. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass sich die Höhe des Mobilitätszuschusses nach den erforderlichen Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt bemisst. Erst im Rahmen der Ausschussberatungen wurde die Fahrkostenerstattung auf 2 monatliche Familienheimfahrten erweitert. Ziel diese Erweiterung war es, einen noch größeren Anreiz für junge Menschen zu schaffen, in einer anderen Region die Ausbildung aufzunehmen (BT-Drs. 20/7409 S. 26). Die Fahrkosten werden nach der Gesetzesbegründung auch dann erstattet, wenn die monatlichen Familienheimfahrten nicht erfolgt sind (BT-Drs. 20/6518 S. 48).
2.2.2 Fahrkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Rz. 13
Für die Höhe der Fahrkosten gilt die Vorschrift des § 63 Abs. 3 entsprechend. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei der Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 63 Abs. 3 sind mögliche Fahrpreisermäßigungen sowie Fahrpreiserstattungen durch den Ausbildungsbetrieb oder durch sonstige Stellen zu berücksichtigen (Fachliche Weisungen der BA zu § 63 SGB III, Stand: 8/2019). Die Kosten einer BahnCard sind zu übernehmen, wenn dadurch die Fahrkosten bei Benutzung der Deutschen Bahn, unter Einbeziehung der BahnCard-Kosten, insgesamt geringer sind. Die teilweise Übernahme der BahnCard-Kosten ist nicht möglich.
Rz. 14
Bei behinderten Auszubildenden sind Fahrkosten nur insoweit zugrunde zu legen, soweit sie nicht Anspruch auf unentgeltliche Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel haben. Benutzt ein schwerbehinderter Auszubildender öffentliche Verkehrsmittel, sind die ihm entstandenen Kosten einer Wertmarke für schwerbehinderte Menschen zu übernehmen.
2.2.3 Fahrkosten bei Nutzung anderer Verkehrsmittel
Rz. 15
Bei der Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird nach § 63 Abs. 3 Satz 1 für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 des BRKG zugrunde gelegt. Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt je Kilometer bei Benutzung von Kraftfahrzeugen 0,20 EUR, höchstens jedoch 130,00 EUR. Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten ist damit die Benutzung eines Kraftfahrzeuges. Es kommt nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört. Ist der Auszubildende Mitfahrer, erhält er ebenfalls 0,20 EUR je Kilometer, höchstens jedoch 130,00 EUR; die Höhe der ihm tatsächlich entstehenden Kosten ist unerheblich (Fachliche Weisungen der BA zu § 63 SGB III, Stand: 8/2019). Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens 2 Monate andauert (§ 63 Abs. 3 Satz 2).