Rz. 15

Abs. 5 bestimmt, dass Betriebe bei der Vorbereitung zur Aufnahme der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase i.S.v. § 75 Abs. 7 unterstützt werden können. Leistungen im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Ausbildungsverhältnisses können folgende sein (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 75a, Stand: 9/2020):

  • Information potenzieller Ausbildungsbetriebe zu dem Produkt der Assistierten Ausbildung unter Nutzung der Kooperationen des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes,
  • Unterstützung zur Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen des Betriebes,
  • individuelle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Auswahl und Einstellung einer förderberechtigten Person,
  • Unterstützung bei administrativen und organisatorischen Aufgaben.

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