Rz. 2k
Die Vorschrift führt in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein. Als herausragendes, allgemeines Ziel benennt sie die Existenzsicherung der Berechtigten in der Qualität eines würdevollen Lebens. Anders als im SGB XII, das ebenfalls die würdevolle Lebensführung zum hauptsächlichen Ziel hat, werden Aufgaben oder Pflichten der Berechtigten in der ersten Vorschrift des Buches nicht aufgegriffen. Die weiteren Ziele, die von der Vorschrift aufgegriffen werden, erklären mit Bezug zu Arbeitsuchenden die Grundsicherung, also sozusagen das Leitthema des SGB II, und definieren die Ziele der Leistungen des SGb II insgesamt. Einzelne Leistungen werden nicht benannt, sie werden lediglich nach den Zielen Beratung, Erwerbstätigkeit und Lebensunterhaltssicherung gruppiert. Im Vergleich dazu werden Ziele und Aufgaben der Arbeitsförderung in § 1 SGB III konkreter formuliert, die Ziele der vorgesehenen Leistungen sind aufgrund der übergeordneten Bestrebungen hin zu Erwerbstätigkeit vergleichbar, aber mehr auf die Berechtigtenkreise abgestellt.
Rz. 2l
Das Erste Kapitel fasst über die grundlegende Zielsetzung des SGB II hinaus die Spielregeln für die Grundsicherung zusammen. In 10 Vorschriften wird der Grundsatz des Förderns und Forderns allgemein beschrieben und zugleich konkretisiert. Schon § 2 enthält den Grundsatz des Forderns. Darin formuliert der Gesetzgeber seine Erwartungen an die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Das Gegenstück, den Grundsatz des Förderns, hat der Gesetzgeber erst im Kapitel 3 bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angesiedelt.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht davon aus, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte zunächst selbst für die Sicherung ihres Lebensunterhalts und den Lebensunterhalt ihrer Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, verantwortlich sind. Von ihnen wird deshalb erwartet, dass sie alle Möglichkeiten zur Verringerung bzw. Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, bevor sie die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Sind die eigenen Möglichkeiten (erfolglos) ausgeschöpft, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassende staatliche Fürsorge i. S. d. Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums und Hilfe zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Oberstes Ziel ist die Eingliederung in nachhaltige Erwerbstätigkeit. Dadurch soll der Weg zurück in eine fürsorgefreie Existenzsicherung ermöglicht werden. Dabei wird zwar existenzsichernde Erwerbstätigkeit angestrebt, die aus Steuermitteln finanzierte Grundsicherung profitiert jedoch von jedem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, soweit es auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen ist. Förderungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit müssen allerdings den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Das bedeutet konkret, dass Förderungen ausgeschlossen sind, wenn sie zur beruflichen Eingliederung nicht erforderlich sind oder zu dieser nicht entscheidend beitragen. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit in diesem Sinne zweckmäßig ist. Einer Förderung steht außerdem ein Missverhältnis zwischen Aufwand (Kosten) und Nutzen (Einkommen) entgegen. In der Gesetzesbegründung wird dazu als Beispiel der finanzielle Aufwand zur Betreuung mehrerer minderjähriger oder behinderter Kinder genannt, damit der Erwerbsfähige zur Erzielung eines geringen Einkommens befähigt wird. In der Praxis der Umsetzung des SGB II wird beklagt, dass der soziale Auftrag des SGB II, auch Berechtigte mit multiplen, nachhaltigen Eingliederungshindernissen einer Eingliederung in Erwerbstätigkeit zuzuführen, angesichts der Aussichtslosigkeit oftmals nicht realisierbar ist und in großem Umfang Ressourcen bindet, deren Einsatz keinen Ertrag einbringt. Messpunkt ist in solchen Fällen auch nicht mehr die Zumutbarkeit zur Annahme einer angebotenen Erwerbstätigkeit. Die Wirkungen des Einsatzes von Zielvereinbarungen und des Controllings als moderne Instrumente einer Führung von Personal oder Organisationen werden gleichwohl transparent. Ergebnis dieser Überlegungen ist häufig der sog. soziale Arbeitsmarkt für öffentlich geförderte Beschäftigungen, der aber im Ergebnis auch hoch finanzwirksam für den Bund ist, selbst wenn eingesparte Fürsorgeleistungen gegengerechnet werden.
Rz. 2m
Der Grundsatz des Forderns erhält seine herausragende Bedeutung auch dadurch, dass er den Aufgaben und Zielen des Gesetzbuches folgt, ohne dass geklärt wäre, wer zu den Leistungsberechtigten der Grundsicherung gehört. Da verbleibt es zunächst bei der Benennung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, wenngleich die Ausrichtung der Grundsicherungsleistungen ein jedenfalls in vermittlerischer Hinsicht anschauliches Bild von den Leistungsberechtigten verdeutlicht.
Rz. 2n
Der Grundsatz des Forderns besagt zum einen, dass Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen. Di...