Rz. 5
Nach Abs. 1 Nr. 1 ist eine Arbeit unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Das sind alle Fälle des Nichtkönnens und Nichtdürfens. Dies ist an einer konkreten Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit zu messen. Es kommt auf die objektiven Arbeitsbedingungen und Arbeitsinhalte einerseits und das objektive Leistungsvermögen andererseits an.
Welche Arbeit unzumutbar ist, ist eine rechtliche Wertung und wird durch das SGB II nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint zumutbar eine hinnehmbare, erträgliche Belastung und unterliegt einer Einzelfallbetrachtung. Wann nach den Wertungsmaßstäben des SGB II das Tragen der Last, eine bestimmte nicht selbst gewählte Arbeit zu verrichten, erträglich ist, entscheiden die Tatbestände nach Abs. 1 und 2 (LSG Sachsen, Urteil v. 12.12.2018, L 13 AS 162/17).
Im Regelfall wird ein Vergleich zu einer Aussage über die Eignung des Erwerbsfähigen zu der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit führen. Bei strenger Betrachtung bleiben die Neigungen des Leistungsberechtigten bei der singulären Prüfung der Eignung unberücksichtigt. Im Zweifel kann der persönliche Ansprechpartner oder Fallmanager nicht allein darüber entscheiden, ob eine Arbeit für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zumutbar oder unzumutbar ist. Bestehen Vermittlungshemmnisse, die dem körperlichen, geistigen oder seelischen Leistungsvermögen zuzurechnen sind, müssen die Fachdienste (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Dienst) eingeschaltet werden. Es können auch bestehende Gutachten anderer Träger mit Verantwortung im Bereich der Teilhabe an Arbeit herangezogen werden. In der Praxis erstellen diese internen Dienste ein positives und negatives Leistungsbild, das es den Vermittlungsfachkräften in aller Regel schon vor einem Angebot ermöglicht, über die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeit zu befinden. Bei Schwangerschaft sind von den Jobcentern die gesetzlichen Schutzbestimmungen zu beachten, Schwangerschaft an sich schließt aber Erwerbstätigkeit im Übrigen noch nicht von vornherein aus. Es bedarf keiner näheren Prüfung der Eignung einer erwerbsfähigen Person, wenn diese bereits von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, z. B. wegen Erreichens des Regelrentenalters, Unterbringung in einer stationären Einrichtung usw., vgl. §§ 7 Abs. 4, 7a.
Rz. 5a
Dem Leistungsberechtigten ist es (vorübergehend) nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. In Grenzen trifft dies auch auf die Aufnahme einer Beschäftigung zu, soweit eine tatsächliche Arbeitsleistung verlangt wird, der die Erkrankung entgegensteht. Zur Frage, wann ein Leistungsberechtigter auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II arbeitsunfähig ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 21.6.2012 eine Änderung der sog. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen. Damit hat der Ausschuss zugleich die Arbeitsunfähigkeit i. S. des SGB II von der nach dem Recht der Arbeitsförderung abgegrenzt. § 2 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt weiterhin für Arbeitslose der Arbeitslosenversicherung Arbeitsunfähigkeit als Zustand, in dem Arbeitslose krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Vermittlung in eine Beschäftigung zur Verfügung gestellt haben. Arbeitslose, die eine Vollzeitbeschäftigung von z. B. 40 Stunden wöchentlich anstreben, sind danach bereits arbeitsunfähig i. S. der Richtlinie, wenn sie krankheitsbedingt nur noch 7 Stunden täglich arbeiten können. Bezieher von Bürgergeld sind demgegenüber erst dann arbeitsunfähig i. S. der Richtlinie, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Damit wollte sich der Gemeinsame Bundesausschuss an den Regelungen der §§ 138 Abs. 5, 145 Abs. 1 SGB III anlehnen. Eine besondere Definition gilt für die sog. Aufstocker zum Erwerbseinkommen, die nur ergänzend Bürgergeld beziehen. Sie sind arbeitsunfähig, wenn sie die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Die Sonderregelung gilt allerdings nicht für die Personen, die lediglich eine versicherungsfreie Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV ausüben, sondern ausschließlich für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer.
Rz. 5b
Das Alter des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann allein Unzumutbarkeit einer Arbeit begründen, ebenso steht nicht jede Behinderung von vornherein der Ausübung einer Arbeit entgegen.
Rz. 5c
Grundsätzlich zumutbar ist auch Sonntagsarbeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (SG Leipzig, Urteil v. 24.3.2016, S 17 AS 4244/12).
Rz. 5d
Ein durch den Ehegatten verursachter Aufenthalt im Frauenhaus steht einer Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Eine konkrete Erwerbstätigkeit kann jedoch nach den Umständen...