Rz. 33

Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ist nicht nur für den Fall der vorherigen Ablehnung, sondern auch für Abbruch und für den Ausschluss des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem von ihm zu vertretenden Grund relevant. Brisante mögliche Rechtsfolge bei Zumutbarkeit ist die Möglichkeit der Feststellung einer Leistungsminderung durch das Jobcenter. In allen Fällen einer Leistungsminderung kommt diese nur in Betracht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Darauf wird in den weiteren Ausführungen dieses Abschnittes nicht mehr jeweils gesondert hingewiesen. Im Übrigen vgl. insoweit die Komm. zu § 31.

 

Rz. 33a

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ist die Eignung dieser Maßnahme in Bezug auf die Eingliederung in Erwerbsarbeit, auch selbständiger Tätigkeit. Ausgangspunkt für die Betrachtung ist die leistungsberechtigte Person im Einzelfall mit ihrem positiven und negativen Leistungsbild, das Ergebnis der durchgeführten Potenzialanalyse und die festgelegten Ziele im Rahmen des 4-Phasen-Modells.

 

Rz. 33b

Es dürfte schon als eine Art Selbstbindung der Verwaltung anzusehen sein, wenn das 4-Phasen-Modell durch die Fachkraft des Jobcenters mit dem Leistungsberechtigten beschritten wird. Bei sauberem Prozessablauf sollte es zu Angeboten an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nur kommen, die bereits in der früheren Eingliederungsvereinbarung bzw. seit dem 1.7.2023 im Kooperationsplan verabredet worden sind. Kritisch in diesem Zusammenhang sind Angebote von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, die dort nicht festgelegt wurden, nach früherem Recht auch diejenigen, die in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen wurden, die durch Verwaltungsakt erlassen worden ist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 a. F. i. V. m. Abs. 2 Satz 2). Rechtsfolgen drohten ggf. als Leistungsminderung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, weil erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten verletzen, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigerten, in der früheren Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 a. F. festgelegte Pflichten zu erfüllen.

 

Rz. 33c

Im Einzelfall kann in einer Eingliederungsvereinbarung nach früherem Recht aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 3 a. F. auch eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit aufgenommen worden sein, über die an sich Einvernehmen zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem bestand, daher muss ein solches Angebot später nicht zur Eskalation führen. Ebenso kann die Ablehnung einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, die nicht in der Eingliederungsvereinbarung enthalten war oder im Kooperationsplan enthalten ist, von vornherein nicht die Rechtsfolge einer Leistungsminderung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 auslösen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 n. F. betrifft die Weigerung, einer Aufforderung gemäß § 15 Abs. 5 oder 6 nachzukommen (vgl. Rz. 4b, 33b).

Allerdings sind weitere Minderungstatbestände in § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 enthalten, die ebenfalls Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit betreffen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in Bezug auf Abs. 3 für die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b die fachliche Weisung getroffen, dass Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit i. S. v. Abs. 3 Maßnahmen nach § 16 i. V. m. den entsprechenden Vorschriften des SGB III sind. Sie umfassen sämtliche Bildungsmaßnahmen zur Berufsausbildung, zur beruflichen Weiterbildung und Umschulung, z. B. Maßnahmen nach § 45 SGB III (wie Maßnahmen bei einem Träger, bei einem Arbeitgeber oder im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins) oder Maßnahmen zur Klärung der persönlichen Eignung des Leistungsberechtigten. Erfasst werden demnach ebenfalls kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a, Maßnahmen nach § 16c Abs. 2 für selbständige Personen, Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d, beschäftigungsbegleitende Betreuungsmaßnahmen nach § 16e Abs. 4, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i sowie Trägermaßnahmen im Rahmen der Freien Förderung nach § 16f. In den Regelungsbereich des § 10 fallen nicht Eingliederungsmaßnahmen, an denen freiwillig teilgenommen wird (z. B. § 16h).

 

Rz. 33d

Eine Leistungsminderung kann nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nur eintreten, wenn die Aufforderung zur Mitwirkung nach § 15 Abs. 5 oder 6 selbst ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und sich das Jobcenter bei seinen Eingliederungsbemühungen daran gehalten hat. In diesen Anforderungen ist enthalten, dass nur zumutbare Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit aufgenommen werden dürfen. Dem Leistungsberechtigten nicht zumutbare Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit muss der Leistungsberechtigte nicht aufnehmen und braucht in diesem Zusammenhang auch keine Leistungsminderung zu fürchten. Auch im Übrigen muss die Eingliederungsvereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

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