Rz. 238
Ein monatliches Durchschnittseinkommen nach einer vorläufigen Bewilligung ist nicht mehr zu bilden (vgl. Rz. 214 ff.). Zuvor hatte das BSG mit Urteil v. 11.7.2019 (B 14 AS 44/18 R) entschieden, dass dem Wortlaut des Gesetzes sich keine Anknüpfungspunkte dafür entnehmen lassen, dass es für die Bildung eines Durchschnittseinkommens darauf ankommt, ob der Bezug von Einkommen der Grund der Vorläufigkeit war, erst recht nicht der von schwankendem Erwerbseinkommen. Solche Anhaltspunkte bieten auch weder Entstehungsgeschichte noch Systematik oder Sinn und Zweck der Regelung. Insbesondere rechtfertigte der vom Jobcenter herausgestellte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ein einschränkendes Normverständnis nicht.
Rz. 239
Die entsprechende Anwendung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB für die sog. Minderjährigenhaftung im SGB II bei Erstattungsforderungen erfasst auch die Fälle, in denen sich die Aufhebung der Leistungsbewilligung auf Zeiten der Minderjährigkeit des Leistungsberechtigten bezieht, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aber erst erlassen wird, nachdem die minderjährige Person volljährig geworden ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.10.2013, L 2 AS 11/11, bestätigt durch BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R). Während des Leistungsbezuges hatte der Stiefvater des betroffenen Minderjährigen keine Änderungen angezeigt, obwohl die minderjährige leistungsberechtigte Person eine Ausbildung mit Bezug von Berufausbildungsbeihilfe aufgenommen hatte. Als Minderjähriger hatte die betroffene Person lediglich die Mutter über den mitzuteilenden Änderungssachverhalt informiert, die sich aber entgegen eigener Ankündigung nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert hatte. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung ist bereits im Erkenntnisverfahren über eine Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid zu berücksichtigen. Die Beschränkung gilt auch, wenn die Volljährigkeit erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids während des laufenden Klageverfahrens eintritt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.9.2017, L 2 AS 695/16, unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.3.2013, L 26 AS 1379/10). Die Bundesagentur für Arbeit führt Rückforderungsansprüche gegenüber Minderjährigen in mehr als 500.000 Fällen im Umfang von über 170 Mio. EUR (nicht nur aus dem SGB II herrührend, vgl. BT-Drs. 19/31996).
Rz. 239a
(unbesetzt)
Rz. 240
Eine Erstattungsforderung wird nachträglich rechtswidrig, wenn bei Erreichen der Volljährigkeit das Vermögen hinter der Forderung zurückbleibt (SG Berlin, Urteil v. 28.4.2014, S 82 AS 36391/10). Liegt einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ein vom Grundsicherungsempfänger zunächst verheimlichtes Einkommen zugrunde, so geht die aus einer Verletzung von Mitteilungspflichten des Grundsicherungsempfängers resultierende Nichtaufklärbarkeit der genauen Höhe des Einkommens und dessen Zuordnung zu bestimmten Zeiträumen ausnahmsweise zulasten des Grundsicherungsempfängers (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.4.2018, L 7 AS 2073/15). Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird die Verletzung der Mitteilungspflicht durch nur ein Mitglied der Gemeinschaft den weiteren Mitgliedern zugerechnet, so dass auch diese die Rechtsfolgen aus einer solchen Pflichtverletzung zu tragen haben.
Rz. 241
Eine Erstattungsentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn nicht alle die korrigierte Leistungsbewilligung betreffenden Änderungsbescheide mit Datum benannt sind, sofern für den Bescheidadressaten des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht zweifelhaft sein kann, in welchem Umfang die Leistungsbewilligung und die sie tragenden Bescheide geändert werden sollen (LSG Hessen, Beschluss v. 12.11.2014, L 6 AS 491/11). Das BSG hat die Ansicht vertreten, dass einem angefochtenen Bescheid nicht nur die Aufhebung der in dessen Verfügungssatz ausdrücklich genannten Bescheide zu entnehmen ist, sondern die Aufhebung aller Bescheide, die Regelungen für den im Verfügungssatz genannten Zeitraum enthalten. Dies folgt für das BSG nach dem zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont aus der weiteren Begründung des Bescheids, an dem hinsichtlich seiner Bestimmtheit angesichts des genannten Zeitraums und der aufgegliederten Erstattungsforderung im entschiedenen Einzelfall keine Zweifel bestehen. Spätestens dem Widerspruchsbescheid konnte der Kläger genau aufgeführt für die einzelnen Zeiträume die betroffenen Änderungsbescheide entnehmen (BSG, Urteil v. 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R). Der Leistungsberechtigte hatte seit Jahren insbesondere mit Markenuhren gehandelt und daraus jährlich mehr als 40.000,00 EUR an Einnahmen erzielt, die er trotz mehrjährigen Leistungsbezuges dem Jobcenter nicht mitgeteilt hatte.
Rz. 242
Hat der Antragsteller anlässlich eines Beratungstermins sämtliche einkommensrelevante Unterlagen vorgelegt und war das später nicht berücksichtigte Einkommen erkennbar, kann ihm später keine grobfahrlässige Nichtangabe vorgeworfen werden (LSG Berlin-...