Rz. 40
Einkommen i. S. v. § 11 ist nicht ein Rabatt, den ein Arbeitnehmer von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen erhält, wenn solche Rabatte nicht nur diesen Arbeitnehmern, sondern auch anderen Personen eingeräumt werden. Die Rabatte werden im eigenwirtschaftlichen Interesse des fremden, im entschiedenen Fall Versicherungsunternehmens gewährt. Sie stellen nach der Rechtsprechung des BFH nicht einmal steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, selbst wenn der Arbeitgeber auf die Möglichkeit eines verbilligten Abschlusses von Versicherungsverträgen hinweist und Räumlichkeiten für Beratungen zur Verfügung stellt. Auch eine Beteiligung des Arbeitgebers an dem die Rabatte gewährenden Unternehmen führt nicht zu einer anderen Bewertung (BFH, Urteil v. 10.4.2014, VI R 62/11).
Entscheidend ist, dass der Preisnachlass dann, wenn er auch anderen Personen als den Arbeitnehmern des mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens gewährt wird, nicht als Vorteil für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen ist. Zudem fehlte es in dem entschiedenen Fall an einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen über die Rabattgewährung.
Rz. 41
Nachzahlungen von Leistungen nach dem AsylbLG sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 25.6.2015, B 14 AS 17/14 R). Zwar stellt nicht § 11 selbst die Leistung von der Berücksichtigung frei wie die anderen Leistungen nach dem SGB II selbst, aber Sinn und Zweck dieser existenzsichernden Leistungen verbieten eine Berücksichtigung als Einkommen. Dasselbe gilt für nachgezahltes BAföG für einen Zeitraum des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 (SG Augsburg, Urteil v. 31.5.2016, S 8 AS 416/16).
Rz. 42
Versehentlich zu viel überwiesenes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berücksichtigung nach § 11 außer Betracht, wenn es noch im Zuflussmonat wieder zurücküberwiesen wird.
Rz. 43
Das vom Vater unmittelbar an eine Kindertagesstätte gezahlte Verpflegungs- und Getränkegeld i. H. v. 50,00 EUR monatlich (als Kindesunterhalt) ist kein Einkommen des Kindes (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.12.2012, L 7 AS 1416/10).
Rz. 44
Gefälligkeiten, kleinere Geschenke des täglichen Lebens, Naturalleistungen und andere Dienstleistungen, z. B. der Eltern für ihre Kinder, sind ungeachtet praktischer Schwierigkeiten regelmäßig nicht dem Einkommen zuzurechnen. Die Einnahmen bleiben anrechnungsfrei. Im Übrigen ist stets zu untersuchen, ob es sich bei einem Einkommen möglicherweise um eine zweckbestimmte Einnahme handelt. Dies kann sich auch aus einem Vertrag ergeben.
Rz. 45
Stromkostenerstattungen sind nicht als Einkommen anzusehen bzw. zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte die Vorauszahlungen aus der Leistung für den Regelbedarf erbracht hat (BSG, Urteile v. 23.8.2011, B 14 AS 185/10 und B 14 AS 186/10). Diese Nichtberücksichtigung einer Stromkostenerstattung betrifft die Berücksichtigung einer einmaligen Rückzahlung als Einkommen. Das kann nicht auf die Frage der Anrechnung oder Schonung von angespartem Vermögen übertragen werden. Die Regelungsbereiche "Vermögen" einerseits und "Einkommen" andererseits haben im SGB II eine unterschiedliche normative Ausgestaltung erfahren, was einer gleichlaufenden Auslegung von vornherein entgegensteht (BSG, Urteil v. 12.10.2017, B 4 AS 19/16 R).
Die Energiepreispauschale ist schon gem. § 122 EStG nicht auf das Bürgergeld anzurechnen.
Rz. 46
Eine Gebührenermäßigung bei oder eine Befreiung von Personalausweisgebühren ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Über die Gewährung der Befreiung bzw. Ermäßigung entscheidet die Personalausweisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Berlin, Urteil v. 21.4.2016, 23 K 329.15).
Rz. 47
Zinsen auf verspätete Nachzahlungen von Leistungen nach dem SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.6.2016, L 9 AS 4918/14). Das BSG hat das eingelegte Rechtsmittel hiergegen verworfen (BSG, Beschluss v. 30.1.2017, B 14 AS 20/16 R).
Rz. 47a
Im Zuge der Corona-Pandemie gewährte Liquiditätshilfen sind als zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch SG Leipzig, Beschluss v. 27.5.2020, S 24 AS 817/20 ER), soweit sie nicht als Betriebseinnahmen anzusehen sind.
Die Freistellung von der Einkommensberücksichtigung betrifft ferner Leistungen aus der "Novemberhilfe 2020", der "Dezemberhilfe 2020" und der "Neustarthilfe" des Bundes unabhängig von deren Höhe oder dem Zeitpunkt der Auszahlung.
Die entsprechenden Regelungen enthält § 1 Abs. 1 Nr. 10, 13 und 14 Bürgergeld-V. Die Regelung in § 1 Nr. 10 Bürgergeld-V wurde für die Zeit ab 1.11.2021 an die Steuerfreiheit der Leistungen angepasst. § 1 Nr. 15 Bürgergeld-V stellt zudem Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InfSG festgestellt worden ist und aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden, von einer Berücksichtigung als ...