Rz. 124
Auch Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch sind zu berücksichtigende Einnahmen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.5.2015, L 4 AS 168/15 NZB; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.5.2019, L 13 AS 202/18), auch Zuflüsse aus einem Zugewinnausgleich in Raten. In Fällen einer Einmalzahlung ist der Zufluss nach Abs. 3 zu berücksichtigen. Erst durch faktische Zahlungen hätten dem Leistungsberechtigten die Überweisungen als bereite Mittel zur Verfügung gestanden, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung komme es daher nicht an.
Rz. 125
Einnahmen aus Betteleien sind grundsätzlich auch anrechnungsfähiges Einkommen. Allerdings können dem verschiedene Vorschriften entgegenstehen (§ 11a Abs. 5, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V, § 11b Abs. 2 Satz 1). Besondere Schwierigkeiten bereitet schon die Feststellung der Höhe der Einkünfte. Zwar ist denkbar, den Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dazu anzuhalten, ein Einnahmebuch zu führen (§§ 60 ff. SGB I). Fraglich ist aber, ob dies eine realitätsgerechte Verwaltungshandlung darstellt.
Rz. 126
Aus Straftaten erlangte Vermögens- oder Einkommenswerte sind bei der Bedürftigkeitsprüfung erst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr der Verfügungsgewalt des Anspruchstellers unterliegen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.8.2017, L 31 AS 1462/17). Zuflüsse aus betrügerischen Verkäufen sind als Einkommen zu berücksichtigen, sie sind nicht von Anfang an mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden (LSG Sachsen, Urteil v. 8.11.2018, L 7 AS 1086/14, vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 4.6.2019, L 4 AS 203/16).
Rz. 127
Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, ist Einkommen i. S. v. Abs. 1 (SG Mainz, Urteil v. 9.6.2017, S 15 AS 148/16). Es handelte sich um einen mit 300,00 EUR dotierten Sonderpreis aus einem Wettbewerb mit einem Kunstwerk aus gebrauchten Kaffeemaschinenkapseln eines privaten Kunstvereins.
Rz. 128
Der Zufluss eines Glückspielgewinns in Geld ist ebenfalls grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Glücksspielgewinne in Geld sind wie Einkommen in sonstigen Fällen zu berücksichtigen. Nach § 11b absetzbar sind nicht alle Spieleinsätze, sondern nur der, der zum Gewinn geführt hat (BSG, Urteil v. 15.6.2016, B 4 AS 41/15 R). Im Falle des Gewinns eines Kfz ist das Einkommen eine Einnahme mit Geldeswert (SG Mainz, Urteil v. 6.5.2014, S 15 AS 132/11). Darunter seien Zuflüsse zu verstehen, die einen Marktwert hätten und sich daher in Geld tauschen ließen. Die Einnahme sei (bereits) bei Übergabe des Kfz zu berücksichtigen gewesen. Ein späterer Verkauf des Pkw führt lediglich zu einer Vermögensumschichtung und stellt nicht erstmalig oder erneut zu berücksichtigendes Einkommen dar (umgangssprachlich "Versilberung" von Wertgegenständen). Seit dem 1.8.2016 ist der Gewinn des Pkw ab dem Monat nach dem Zufluss als Vermögen nach Maßgabe des § 12 zu berücksichtigen.
Rz. 129
Eine Erbschaft war bis zum 30.6.2023 erst als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stand. Rechtlich kam es allein auf den Zufluss an, unerheblich war dagegen, ob sich bei einer Erbschaft in Geld dadurch ein positiver Kontostand ergibt oder nicht; die Rückführung eines Kontosolls stellte eine Einkommensverwendung dar. Erbschaften werden seit dem 1.7.2023 nicht mehr als Einkommen berücksichtigt (§ 11a Abs. 1 Nr. 7). Eine Erbschaft ist nur dann Vermögen, wenn der Erbfall vor der ersten Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R). Dabei bleibt es auch dann, wenn der Zufluss der Erbschaft während des Leistungsbezuges stattfindet, es sich dabei aber nicht um den ersten Leistungszeitraum handelt, weil nach diesem eine (längere) Unterbrechung eingetreten ist. Im Falle einer aus einer angeordneten Testamentsvollstreckung resultierenden Verfügungsbeschränkung des Leistungsberechtigten kann das Einkommen aus einem Erbfall nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem es aufgrund einer Freigabe des Testamentsvollstreckers als bereites Mittel zufließen und zur Bedarfsdeckung verwendet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 13.11.2014, L 15 AS 457/12). Ein notfalls zu erstreitender Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker stellte nur noch bis zum 30.6.2023 zu berücksichtigendes Einkommen dar. Die Erbschaft war bis dahin als einmalige Einnahme zu werten und im sog. Verteilzeitraum zu berücksichtigen (SG Düsseldorf, Urteil v. 25.5.2020, S 15 AS 602/19). Der wertmäßige Zuwachs minderte im Fall einer Erbschaft erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Leistungsberechtigten tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung stand. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Leistungsberechtigte darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil ...