0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 ergänzt durch das Freibetragsneuregelungsgesetz v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2407).
Abs. 1 Satz 3 wurde zum 1.7.2006 geändert durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558).
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 Abs. 2 Satz 1 geändert und um Nr. 7 und Nr. 8 erweitert sowie mit Wirkung zum 1.1.2007 Abs. 4 angefügt.
Abs. 3a wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) eingefügt.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht geändert worden.
Abs. 3a wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben. Die Regelung bestimmte bis zum 31.12.2010, dass die nach § 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) anrechnungsfreien Teile des Elterngeldes auch bei der Anwendung des § 11 anrechnungsfrei bleiben. Übersteigende Teile des Elterngeldes waren jedoch schon zuvor zu berücksichtigen. Seit dem 1.1.2011 ist die Privilegierung entfallen. Im Zuge der Sparbeschlüsse im Anschluss an die Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung die Begünstigung gestrichen, wenn und soweit das Elterngeld nicht auf einer Beschäftigung beruht.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst. Dabei wurde sie in die §§ 11, 11a und 11b aufgegliedert.
Abs. 1 und 3 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurden mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 1 geändert und die Abs. 2 und 3 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Einkommen. Sie gehört neben derjenigen über die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22) zu den umstrittensten Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie keine begünstigenden Regelungen für die Leistungsberechtigten trifft. Mehr als 12 Mrd. EUR werden jährlich als Einkommen auf die Bedarfe der "Regelleistungs-Bedarfsgemeinschaften" angerechnet, das zu berücksichtigende Einkommen betrug 16,4 Mrd. EUR (gleitender Jahreswert Dezember 2017 bis November 2018, BT-Drs. 19/9553). Nach der Neufassung der Vorschrift und ihrer Spaltung in die §§ 11, 11a und 11b enthält § 11 den Grundsatz der Berücksichtigung von Einkommen und Regelungen dazu, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum laufende und einmalige Einnahmen zu berücksichtigen sind. Spätestens seit dem Inkrafttreten des 9. SGB II-ÄndG im Wesentlichen am 1.8.2016 ist die Aufspaltung der Vorschriften nach Einkommen und dessen Berücksichtigung (§ 11), nicht zu berücksichtigendem Einkommen (§ 11a) und von zu berücksichtigendem Einkommen abzusetzenden Beträgen (§ 11b) deutlich durchbrochen. Zu berücksichtigendes Einkommen enthält (seither) z. B. auch § 11a.
Rz. 2a
Das Bürgergeld ist als steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende immer noch vom Prinzip des Förderns und Forderns geprägt, auch wenn zwischenzeitlich Überzeugungen wie "Arbeit muss zum Leben passen", "Es gibt ein Recht auf Sicherheit" und "Neue Solidarität verlangt doppelte Verantwortung" die Gesetzgebung ebenfalls ausprägen. Deshalb ist es folgerichtig, dass vorrangig vor der staatlichen Leistungsgewährung zunächst das in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene und aktuell zufließende Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Zu den Einnahmen gehören auch Eigentumsübergänge während des Bezuges von Bürgergeld, z. B. durch tatsächliche Übergabe eines Fahrzeuges (vgl. auch RZ 49). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Einnahme dann auch als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz gelangt erst dann das Bürgergeld zur Auszahlung.
Rz. 2b
Die Vorschrift war und ist besonders häufig Gegenstand von Widerspruch und Klage. Die Erfolgsquote ist immer noch beträchtlich, auch wenn die zu entscheidenden Verfahren immer häufiger besondere Spezifika aufweisen. Daran hat sich durch die Aufspaltung in mehrere Regelungen nichts geändert. Der Einfluss der Rechtsprechung auf die Umsetzung der Vorschrift in der Praxis ist demnach erheblich. Neben den §§ 11, 11a und 11b und ...