Rz. 2
Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, Renten, Entschädigungen und Zuwendungen. § 11a durchbricht den Grundsatz, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber fasst in dieser Regelung zusammen, welche Einnahmen er wegen ihrer Bestimmung oder Motivation kraft Gesetzes nicht für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden müssen. Hinzu kommen Einzelregelungen in den jeweiligen Gesetzen, die den Einnahmen zugrunde liegen. Inwieweit von zu berücksichtigendem Einkommen nach § 11 Beträge vor der Berücksichtigung abzusetzen sind und es dadurch nicht zu einer Berücksichtigung in vollem Umfang kommt, bestimmt § 11b. Darüber hinaus sind die aufgrund der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 nach § 1 der erlassenen Bürgergeld–V nicht zu berücksichtigenden Einnahmen zu beachten. Aktuell gilt die Bürgergeld-V seit dem 1.1.2023 i. d. F. der Elften Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 13.2.2023 (BGBl. I Nr. 38).
Weitere Absetzbeträge regelt § 6 Bürgergeld-V. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung nach Einkommen und dessen Berücksichtigung, nicht zu berücksichtigendem Einkommen und Absetzungen vom Einkommen vor dessen Anrechnung auf das Bürgergeld wird seit dem 1.8.2016 nicht mehr konsequent durchgehalten. Seither kommt es zu Vermischungen in den Vorschriften, z. B. enthält § 11a auch Regelungen zu zu berücksichtigendem Einkommen. Die Regelungen sollen teilweise nicht von der Ermächtigungsnorm gedeckt sein. Mittel, die der Leistungsberechtigte im Bedarfszeitraum nicht für den Einsatz zum Lebensunterhalt zur Verfügung hat und als Einnahme nicht realisierbar ist, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Davon zu unterscheiden ist der Fall, bei dem Einkommen auf einem Girokonto eingeht, das im Soll steht. Dieser Umstand ändert an dem Zufluss des Einkommens nichts, die Schuldentilgung ist eine Form der Mittelverwendung (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R).
Rz. 3
Der Gesetzgeber wollte sich bei der Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung von Einkommen bei den Leistungen zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wesentlichen an das Recht der Sozialhilfe (jetzt SGB XII) halten. Die gegenüber der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III ungünstigeren Bestimmungen in den §§ 11, 11a und 11b zur Berücksichtigung von Einkommen begegnen nach der Rechtsprechung des BSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R zu § 11 a. F.). Die Freistellungen hat der Gesetzgeber wegen des Charakters der Leistung bzw. ihrer Zweckbestimmung aus sozialpolitischen Gründen vorgenommen.
Rz. 4
Die im Vergleich zum SGB III abweichenden Modalitäten rechtfertigten sich aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Deshalb könnten auch die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der Einkommensanrechnung unter zuvor erwerbstätigen Ehepartnern nicht von der Arbeitslosenhilfe auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden (unter Hinweis auf das BVerfG, Urteil v. 17.11.1992, 1 BvL 8/87). Das BVerfG hatte seinerzeit entschieden, dass durch die Anrechnung bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Gegensatz zu Alleinstehenden keine Nachteile in einer Höhe entstehen dürften, die nicht durch die bei gemeinschaftlicher Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erzielenden Einsparungen ausgeglichen würden. Auch müsse die gesetzliche Regelung Gewähr dafür bieten, dass das Existenzminimum in jedem Fall unberührt bleibe.
Rz. 4a
Unabhängig von § 11a werden Grundsicherungsempfänger von der Rundfunkgebühr befreit. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gilt das auch, soweit die Gebühr den regelbedarfüberschießenden Teil des Einkommens übersteigt (BVerfG, Beschluss v. 9.11.2011, 1 BvR 665/10, und v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08, 656/10). Das dürfte in gleicher Weise auch für die auf den Haushalt bezogene Gebühr gelten.
Rz. 4b
Als Einkommen i. S. v. § 11 zu qualifizierende Einnahmen, etwa einmalige Einnahmen, die sich im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen darstellen und nach § 11 zu berücksichtigen sind, verlieren ihren Charakter als Einkommen auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die rechtliche Wirkung des Zuflussprinzips endet nicht im Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den Einkommen als Verteilzeitraum aufzuteilen ist (vgl. BSG, Urteil v. 17.10.2013, B 14 AS 38/12 R). § 11a kann nicht eingreifen.
Rz. 4c
Sofortauszahlungen im Rahmen eines subventionierten Handy-Kaufs ("Cash-statt-Handy-Geschäft") sind dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie geringer sind als die Gebühren, die der Leistungsberechtigte ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt (LSG Hessen, Urteil v. 15.4.2015, L 6 AS 828/12).
Danach setzt eine Einnahme einen wertmäßigen Vermögenszuwachs voraus, vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistungen (Darlehen) erfüllen diese Voraussetzung n...